Torsten Bendig, Dr. iur. Matthias Keller
Rz. 25
Das fast 40 Jahre bestehende Punktesystem des Verkehrszentralregisters wurde zum 1.5.2014 durch die neue Regelung des Fahreignungsregisters (FAER) reformiert. Gesetzgeberisches Ziel dieser Neuregelung war es, die Eintragung auf verkehrsrelevante Verstöße zu beschränken; zudem soll das Verfahren vereinfacht und transparenter werden. Die ganz wesentliche Bedeutung der Änderung besteht darin, dass Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, nun auch nicht mehr eingetragen werden.
Rz. 26
In diesem Zusammenhang wurde das bisherige Bewertungssystem dahingehend geändert, dass nunmehr für die jeweiligen Verstöße ein Punkt, zwei Punkte oder drei Punkte, je nach Schwere der vorgeworfenen Tat, im FAER eingetragen werden.
Rz. 27
Das Punktesystem soll vor Gefahren schützen, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen. Die Bestimmungen der §§ 4, 28 StVG sollen sicherstellen, dass Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können. Das Punktesystem bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern.
Rz. 28
Während nach dem alten Punktesystem bei dem Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wurde, erfolgt nach dem neuen Punktesystem nunmehr eine Entziehung nach dem Erreichen von acht Punkten. § 4 Abs. 2 S. 2 StVG regelt grundsätzlich, welche Punkte die einzelnen Zuwiderhandlungen nach sich ziehen. Anhaltspunkt für die Bewertung ist der Grad der Gefahren, die infolge der Zuwiderhandlung die Verkehrssicherheit beeinträchtigen:
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1 Punkt: Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit leichteren Nachteilen für die Verkehrssicherheit werden mit einem Punkt bewertet (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVG). |
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2 Punkte: Für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen, zudem für Straftaten, werden nunmehr zwei Punkte berechnet (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVG). Hierunter fallen die Ordnungswidrigkeiten, für die die Bußgeldkatalog-Verordnung ein Regelfahrverbot vorsah. Bei den Straftaten fallen solche in die Zwei-Punkte-Kategorie, bei denen es sich entweder um Verkehrsstraftaten im engeren Sinne handelt, oder um Zusammenhangstaten, für die keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre angeordnet worden ist (z.B. Nötigung, fahrlässige Körperverletzung oder Kennzeichenmissbrauch). |
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3 Punkte: Mit drei Punkten werden die Straftaten bewertet, die schwerwiegende Gefahren für die Verkehrssicherheit mit sich bringen (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVG). Dies betrifft die gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und außerdem die oben genannten Straftaten, sofern das Gericht eine Fahrerlaubnisentziehung anordnet. |
Sobald nunmehr acht Punkte erreicht sind, ist gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Rz. 29
Praxistipp: Eilantrag
Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Erreichen von acht Punkten kann – je nach Bundesland – zunächst Widerspruch oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Rechtsbehelfe entfalten jedoch keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 4 Abs. 9 StVG.
Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, sollen rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr ausgeschlossen werden.
Der Betroffene muss daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung vorgehen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage beantragen nach, vgl. § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Fall VwGO.