a) Präambel
Rz. 34
Umfangreichere Lizenzverträge sollten am Anfang eine Präambel enthalten, in der der Vertragsgegenstand eingegrenzt wird. Auf diese Weise lassen sich – insbesondere im Hinblick auf § 31 Abs. 5 UrhG – spätere Auseinandersetzungen über die Vertragsintention vermeiden. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch der Verweis auf eine Anlage, in der bspw. ein Pflichtenheft o.Ä. näheren Aufschluss über den Vertragsumfang bietet. Bei der Formulierung der Präambel sollte im Auge behalten werden, dass das Urheberrecht von dem Grundsatz beherrscht wird, dass alle Urheberrechte beim Urheber verbleiben sollen. Der Urheber selbst erhält somit bereits durch das Gesetz den bestmöglichen Schutz. Für den Lizenznehmer bedeutet dies, dass er auf einer möglichst umfassenden Rechtseinräumung bestehen muss, da er kraft Gesetzes immer nur das zur Erfüllung des Vertrages erforderliche Minimum an Nutzungsrechten erhält. Bei dem Abschluss eines ausschließlichen Lizenzvertrages sollte daher die künftige Geschäftsentwicklung und -ausdehnung berücksichtigt werden. Wer hingegen den Urheber vertritt, ist am besten bedient, wenn er über die Übertragung der einzelnen Nutzungsrechte Stillschweigen bewahrt und lediglich Einzelfragen wie eine zeitliche Beschränkung oder das Lizenzentgelt vertraglich regelt.
Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist nach ganz herrschender Meinung ausgeschlossen. Der Urheber kann daher Dritten nur so viel an Rechten einräumen, wie er selber besitzt.
b) Miturheberschaft
Rz. 35
Bei Miturheberschaft (§ 8 UrhG) ist eine Verwertung nur nach den Regeln über die Gemeinschaft (§§ 744 ff. BGB) möglich. Zur Bejahung der Miturheberschaft ist eine maßgebliche schöpferische Mitwirkung an dem geschützten Werk erforderlich. Soweit durch einen Lizenzvertrag Urheberrechte Dritter betroffen sein können, ist darauf Wert zu legen, dass diese der Lizenzierung nicht entgegenstehen.
c) Übertragung von Nutzungsrechten
Rz. 36
Die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten und der Einräumung einfacher Lizenzen durch einen ausschließlichen Lizenznehmer ergibt sich aus den §§ 33, 34 UrhG. Häufig wird dies trotzdem noch einmal in den Vertrag aufgenommen. Eine solche Klausel dient der Klarstellung und soll den Urheber noch einmal auf die Konsequenzen der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz hinweisen. Aus den §§ 34 Abs. 4, Abs. 5 UrhG sowie 35 Abs. 2 UrhG ergibt sich mittelbar, dass der Urheber und der Lizenznehmer das Zustimmungserfordernis vertraglich ausschließen können. Allerdings gilt in solchen Fällen bei einer Übertragung von Nutzungsrechten die zwingende Vorschrift des § 34 Abs. 4 UrhG: Nach dieser haftet der Erwerber des Nutzungsrechtes gesamtschuldnerisch mit dem Veräußerer für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen.
Soweit nichts anderes vereinbart wird oder sich aus den Umständen ergibt, gilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist. Nutzungsrechte gehen allerdings nur insoweit über, als es zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist (§ 31 Abs. 5 UrhG). Sofern daher die Verwertungsabsicht bekannt ist, können diese auch mit in den Vertrag aufgenommen werden. Je detaillierter diese Aufzählung allerdings ist, desto größer wird dann auch die Gefahr, dass im Falle einer streitigen Auseinandersetzung eine dort nicht explizit aufgeführte Verwertungsart nicht als mit umfasst angesehen wird. Sinnvoller ist es in den Fällen, in denen komplexe Nutzungsformen beabsichtigt sind, entweder in einer Präambel oder bei der Definierung des Vertragsgegenstandes den Vertragszweck genau zu umreißen und es dann bei den Verwertungsformen bei einer allgemeineren Aufzählung zu belassen.
d) Honorar
Rz. 37
Die Honorargestaltung richtet sich nach der beabsichtigten Verwertung. Bei Schriftwerken ist ein Honorar zwischen 8 % und 12 % vom Netto-Ladenverkaufspreis gebräuchlich; bei Fotografien ein hälftiger Anteil. Bei Sammelwerken erhält jeder Autor üblicherweise einen auf seinen Anteil entfallenden Teilbetrag dieser Summe. Nicht unüblich sind weiterhin Umsatzbeteiligungen, bspw. bezogen auf den Ladenpreis, Pauschalbeträge, Mischungen aus Pauschalbeträgen und Lizenzgebühr sowie einer Kombination aus allen Vergütungsarten. Soll ein Werk Neuauflagen erhalten, so sind auch hierüber Abreden zu treffen. Dabei muss berücksichtigt werden, ob der Urheber die Neubearbeitung selbst durchführt oder ob er lediglich an der Bearbeitung eines Dritten partizipieren soll. Gemäß § 40a UrhG hat der Urheber zudem bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts mit Pauschalvergütung ein Recht auf anderweitige Verwertung.
e) Anerkennung der Urheberschaft; Rückrufsrecht
Rz. 38
Die Anerkennung der Urheberschaft stellt den Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts dar. Dem Wortlaut des § 13 S. 2 UrhG nach gilt das Recht auf Anbringung d...