Rz. 22

Die Veröffentlichungsbefugnis ergibt sich aus § 103 UrhG. Danach kann ein Urteil nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse daran vorträgt. Bei einer Marktverwirrung wird man dies regelmäßig bejahen. Die Art der Bekanntmachung richtet sich nach dem Zweck, den sie verfolgt. Sie muss so umfassend sein, dass sie auch für einen Außenstehenden verständlich ist. Die Veröffentlichungsbefugnis kann auf die Bekanntmachung nur eines Teils der Urteilsformel beschränkt werden, wenn dieses ausreicht, um den Interessen des Betroffenen gerecht zu werden.[39]

 

Rz. 23

Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen folgen den allgemeinen Regeln. Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, sofern nicht ausschließlich Vergütungsansprüche streitbefangen sind (§ 2 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 104 S. 2 UrhG).[40] Zuständig sind die allgemeinen Zivilkammern. Allerdings ist zu beachten, dass gemäß § 105 UrhG bei den Landgerichten Spezialkammern für Urheberrechtsstreitsachen eingerichtet werden können. Davon haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht. Wird die Spezialzuständigkeit nicht beachtet und die Klage bei dem an sich zuständigen Gericht eingereicht, so wird die Klage von Amts wegen abgegeben.

Passivlegitimiert ist in einer Urheberrechtsstreitigkeit natürlich in erster Linie derjenige, der die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Daneben kommen aber auch alle die Personen in Betracht, die selbstständig eine Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt haben, bspw. also ein Verleger, Drucker oder Veranstalter etc. Störer sind grundsätzlich auch die Inhaber eines WLAN-Anschlusses.[41] Für diese spricht eine tatsächliche Vermutung einer Täterschaft. Im Rahmen der den Anschlussinhaber treffenden sekundären Darlegungslast kann dieser aber durch die Benennung anderer als Täter in Betracht kommender Personen eine Entlastung vornehmen.[42] Während der Unterlassungsanspruch lediglich Widerrechtlichkeit (also das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes) voraussetzt, somit also auch bei einem gutgläubigen Verletzer gegeben ist, setzt ein Schadensersatzanspruch wie üblich Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein ursprünglich gutgläubiger Verletzer dann bösgläubig wird, wenn er nach einer Abmahnung sein Handeln fortsetzt. Spätestens mit der Abmahnung tritt eine Prüfungspflicht des Störers hinsichtlich einer möglichen Rechtsverletzung Dritter ein.[43]

 

Rz. 24

Der Unterlassungsantrag sollte auf jeden Fall mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen werden. Anderenfalls erhält der Verletzer einen "Freischuss", weil erst nach einer erneuten Verletzung seitens des Klägers/Gläubigers die Androhung eines Ordnungsmittels beantragt und erst bei einer weiteren – dritten – Verletzung auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes verlangt werden könnte. Der Unterlassungsantrag selber orientiert sich an den §§ 16 ff. UrhG. Wichtig ist die Wiedergabe der konkreten Verletzungsform. Dies geschieht am besten durch eine Einblendung, dh die Abbildung oder das Einkopieren des inkriminierten Werkes in den Antrag. Zu beachten ist weiterhin, dass sich der Unterlassungsantrag nur dann auf ein Verbot der Verbreitung des gesamten Werkes richten kann, wenn man die zulässigen Teile nicht sinnvoll von den unzulässigen trennen kann.[44] In anderen Fällen muss der Kläger es hinnehmen, dass das Werk mit einer Schwärzung der beanstandeten Teile erscheint oder einfach verkürzt aufgelegt wird. Ein darüber hinausgehendes Begehren des Klägers, das nicht selten wirtschaftlich motiviert sein dürfte, ist sehr sorgfältig zu prüfen.

[39] BGH GRUR 1992, 527, 529 – Plagiatsvorwurf II; LG Frankfurt ZUM 2011, 929 – selbstgebrannte CD.
[40] Siehe dazu BGH NJW-RR 1997, 1025, 1026.
[41] BGH WRP 2010, 912, 914 – Sommer unseres Lebens; OLG Köln WRP 2014, 622 – Walk this Way.
[43] Zu der Prüfungspflicht des Verlegers/Herausgebers siehe bspw. BGH BGHZ 14, 163, 178, Fromm/Nordemann, § 97 Rn 64; Wandtke/Bullinger, § 97 Rn 16.
[44] BGH GRUR 1968, 552, 557 – Mephisto.

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