Rz. 20

Die Klageschrift entspricht der im Zivilverfahren, allerdings braucht die Klage nicht unbedingt begründet zu werden, da das Gericht verpflichtet ist, die notwendigen Tatsachen selbst zu ermitteln. Außerdem erhält der Anwalt häufig erst im Klageverfahren Einsicht in die Verwaltungsakten. Andererseits kann ein Mandant jedoch mit Fug und Recht erwarten, dass ein Rechtsanwalt sich im Schriftsatz mit der Materie auseinandersetzt, so dass eine direkte und ggf. später nach Akteneinsicht erfolgende nachträgliche Begründung des Klagebegehrens üblich und angemessen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge