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Sofern das OVG eine Revision ablehnt, kann diese Ablehnung mit einem speziellen Rechtsmittel, der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig, angegriffen werden. Gibt das BVerwG der Beschwerde statt, muss die Revision gesondert begründet werden, die Begründung in der Nichtzulassungsbeschwerde reicht nicht aus.

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