Rz. 37
1. Fragen
1. | Erläutern Sie, was ein Verwaltungsakt ist. |
2. | Nennen Sie eine von einer Behörde zu beachtende Förmlichkeit vor dem Erlass eines in die Rechte des Betroffenen eingreifenden Verwaltungsaktes. |
3. | Mit welchem Rechtsbehelf kann sich der Bürger gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt wehren? |
4. | Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung? |
5. | Wie geht der Instanzenzug im Verwaltungsverfahren? |
6. | Welche verfahrensrechtliche Besonderheit gilt in der Regel im Verwaltungsverfahren? |
7. | Was bewirkt ein Widerspruch? |
8. | Wozu führt es, wenn keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist? |
2. Antworten
1. | Nach Maßgabe der Definition des § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die die Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung trifft. |
2. | Die Behörde muss den Betroffenen zuvor anhören. |
3. | Mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs, vgl. § 68 VwGO. |
4. | Ja, hat er gem. § 80 Abs. 1 VwGO im "Normalfall", vgl. aber die Ausnahmen in § 80 Abs. 2 VwGO. |
5. | Verwaltungs-, Oberverwaltungs-, Bundesverwaltungsgericht. |
6. | Sofern mit der Klage ein Verwaltungsakt angefochten wird, muss in der Regel ein Widerspruchsverfahren stattgefunden haben, bevor die Klage zulässig ist. |
7. | Durch den Widerspruch wird die Verwaltung gezwungen, sich erneut mit der Sach- und Rechtslage zu befassen und kann einen als fehlerhaft erkannten Verwaltungsakt aufheben oder abändern. |
8. | Fristen beginnen nicht zu laufen, vgl. aber § 58 Abs. 2 VwVfG: Im Zweifel Einlegung binnen eines Jahres nach Zustellung erforderlich. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen