Rz. 37

1. Fragen

1. Erläutern Sie, was ein Verwaltungsakt ist.
2. Nennen Sie eine von einer Behörde zu beachtende Förmlichkeit vor dem Erlass eines in die Rechte des Betroffenen eingreifenden Verwaltungsaktes.
3. Mit welchem Rechtsbehelf kann sich der Bürger gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt wehren?
4. Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?
5. Wie geht der Instanzenzug im Verwaltungsverfahren?
6. Welche verfahrensrechtliche Besonderheit gilt in der Regel im Verwaltungsverfahren?
7. Was bewirkt ein Widerspruch?
8. Wozu führt es, wenn keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist?

2. Antworten

1. Nach Maßgabe der Definition des § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die die Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung trifft.
2. Die Behörde muss den Betroffenen zuvor anhören.
3. Mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs, vgl. § 68 VwGO.
4. Ja, hat er gem. § 80 Abs. 1 VwGO im "Normalfall", vgl. aber die Ausnahmen in § 80 Abs. 2 VwGO.
5. Verwaltungs-, Oberverwaltungs-, Bundesverwaltungsgericht.
6. Sofern mit der Klage ein Verwaltungsakt angefochten wird, muss in der Regel ein Widerspruchsverfahren stattgefunden haben, bevor die Klage zulässig ist.
7. Durch den Widerspruch wird die Verwaltung gezwungen, sich erneut mit der Sach- und Rechtslage zu befassen und kann einen als fehlerhaft erkannten Verwaltungsakt aufheben oder abändern.
8. Fristen beginnen nicht zu laufen, vgl. aber § 58 Abs. 2 VwVfG: Im Zweifel Einlegung binnen eines Jahres nach Zustellung erforderlich.

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