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Auch wenn ein Streik hohe Kosten verursachen darf, so darf er andererseits nicht gerichtet sein auf die Vernichtung des Arbeitgebers (BAG v. 30.3.1982, AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG v. 31.5.1993, DB 1993, 1724; BAG v. 11.5.1993, DB 1993, 1724; BAG v. 24.4.2007, DB 2007, 1924; ErfK/Linsenmaier, GG, Art. 9 Rn 131). Wenn schon der Arbeitskampf tarifbezogen ausgestaltet sein muss, so darf das Fairnessgebot nicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung des Arbeitskampfes führen. Gleichzeitig ist hieraus die Pflicht zu Erhaltungsarbeiten zu folgern. Des Weiteren wurden einzelne Streikformen, z.B. die Blockade oder die Betriebsbesetzung, als unfair eingestuft, ohne dass dies allerdings zur Rechtswidrigkeit des Streiks führte (BAG v. 21.6.1988 – 1 AZR 651/86, DB 1988, 1952).

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