Rz. 19

Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Verkehrsunfall für den Kraftfahrer weder räumlich noch zeitlich vermeidbar war, bleibt noch zu prüfen, ob er zeitgerecht auf den als Gefahr erkennbaren Fußgänger reagierte oder ob möglicherweise eine verspätete Reaktion vorlag.

 

Rz. 20

Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Kraftfahrer verspätet auf den Fußgänger und die von ihm ausgehende Gefahrensituation reagierte, so ist wiederum zu klären, ob der Unfall dann räumlich oder zeitlich vermeidbar gewesen wäre, wenn der Kraftfahrer zeitgerecht, d.h. räumlich und zeitlich früher als beim realen Unfallgeschehen, reagiert und die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte.

 

Rz. 21

In diesem Zusammenhang ist die Frage einer rechtzeitigen Reaktion oftmals schwierig zu beantworten. Insbesondere sind bei Dunkelheitsunfällen die Erkennbarkeitsfrage eines Fußgängers und der Zeitpunkt der durch den Fußgänger ergehenden Reaktionsaufforderung an den Kraftfahrer kritisch zu hinterfragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?