Rz. 28

Vor dem eigentlichen Gründungsakt empfiehlt sich die Abstimmung der Satzung mit dem zuständigen Vereinsregister und – soll der Verein gemeinnützig sein – mit dem Betriebsstättenfinanzamt. Der Verein wird gegründet, indem die Mindestzahl der Mitglieder im Rahmen einer Versammlung oder auch auf andere Art, z.B. im Umlaufverfahren, die Satzung beschließt und einen Vorstand wählt. Die Mindestmitgliederzahl gem. § 56 BGB von sieben Mitgliedern muss bei der Anmeldung zum Vereinsregister nachgewiesen werden. Die Eintragung unter Verstoß gegen § 56 BGB ist allerdings kein Löschungsgrund,[22] ebenso wie das spätere Absinken der Mitgliederzahl. Erst wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt, erfolgt nach § 73 BGB die Löschung. Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. Über den Gründungsakt ist ein Protokoll zu errichten. Mit dem Gründungsakt ist der Verein gegründet. Empfehlenswert ist eine zusätzliche Beschlussfassung der Gründungsversammlung, durch die der Vorstand ermächtigt wird, bei etwaigen Beanstandungen durch das Finanzamt oder das Vereinsregister die notwendigen Änderungen selber vorzunehmen.

 

Rz. 29

Die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister erfolgt durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl in notarieller Form, also mittels notariell beglaubigter Unterschriften unter der Anmeldung (§ 77 BGB). Die Beifügung der Originalsatzung ist nicht erforderlich, es reicht eine nicht beglaubigte Abschrift (§ 59 BGB). Der Anmeldung ist zudem eine Abschrift des Gründungsprotokolls beizufügen.

 

Rz. 30

Die Einreichung zum Vereinsregister erfolgt durch den Notar, eine unmittelbare Anmeldung bei Gericht ist nicht möglich. Das Vereinsregister prüft die Formalia und die nötigen Inhalte der Satzung. Über die Eintragung erhält der Verein, der damit seine Rechtsfähigkeit erlangt hat, Mitteilung und darf ab diesem Zeitpunkt den Zusatz "e.V." führen.

 

Rz. 31

Für vereinsrechtliche Verfahren wie Eintragung, Löschung usw. gilt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für Streitverfahren zwischen Vereinen und Mitgliedern sowie Mitgliedern untereinander gilt der besondere Gerichtsstand am Sitz des Vereins gem. § 22 ZPO.

 

Rz. 32

Für die Gerichtskosten in Vereinsrechtssachen gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach §§ 13,14 RVG, Nr. 2400 RVG-VV. Für die Mitwirkung an der Gründungssatzung durch Entwurf und Besprechung auch in der Gründungsversammlung entsteht beim nicht wirtschaftlichen Verein eine Geschäftsgebühr aus einem Wert von regelmäßig 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.

[22] Reichert/Schimke, Rn 187.

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