Rz. 25

Der rechtsfähige Verein haftet für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten selber und ohne Durchgriff auf seine Mitglieder. Für einen deliktischen Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten zufügt, haftet der Verein beschränkt auf das Vereinsvermögen (§ 31 BGB). Diese Haftung für Organe des Vereins und verfassungsmäßige Vertreter ist durch die Rechtsprechung ausgedehnt worden auf Mitarbeiter mit verantwortlicher Stellung und Außenwirkung, sog. Repräsentanten des Vereins.[18] Eine Durchgriffshaftung Dritter auf handelnde Organmitglieder des Vereins oder auf handelnde Vereinsmitglieder kommt nur in seltenen Ausnahmefällen des Rechtsmissbrauchs in Betracht.[19]

 

Rz. 26

Vorstände und andere Organmitglieder sowie Vereinsmitglieder, die für den Verein tätig werden, haften dem Verein gegenüber bei schuldhafter Schlechterfüllung der Organpflichten gem. § 280 Abs. 1, 3, §§ 281283 BGB gem. § 26 BGB.[20] Die Haftung setzt grundsätzlich bei jeder Form der Fahrlässigkeit ein. Sind Organmitglieder oder Vereinsmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung unterhalb der in § 31a, § 31b BGB bezeichneten Summengrenze, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1, § 31b Abs. 1 BGB). Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein sonstiger Vertreter des Vereins einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast (§ 31a Abs. 1, § 31b Abs. 1 BGB). Darüber hinaus kann die persönliche Haftung für Fahrlässigkeit durch Satzungsbestimmung ausgeschlossen werden. Führt das Organ oder das Vereinsmitglied lediglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus, entfällt die Haftung.[21]

 

Rz. 27

Einen Schwerpunkt der Haftung bildet zunehmend die Haftung von Vorständen für Fehlbeurteilungen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht auf nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben und wegen Unterschreitung des Mindestlohns. Während die Zahlung von Aufwandsentschädigungen innerhalb des Übungsleiterfreibetrags gem. § 3 Nr. 26 EStG in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV) abgesichert ist, gilt dies nicht mit Blick auf das Mindestlohngesetz, bei dem versäumt wurde, den Begriff des "Ehrenamts" gem. § 22 MiLoG in die Systematik des Steuer- und Sozialversicherungsrechts zu harmonisieren. Infolge des MiLoG besteht nun unabhängig von der Höhe der Vergütung die Notwendigkeit, sich über den Charakter der Rechtsbeziehungen, die zu Übungsleitern und ehrenamtlichen Mitarbeitern bestehen, in jedem Fall Klarheit zu verschaffen.

Vorstandsmitglieder können sich im Haftungsfall nicht darauf berufen, dass sie fachlich nicht befähigt und erfahren seien. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (sog. Directors and Officers liability insurance – D&O-Versicherung) zugunsten der Vorstandsmitglieder und Repräsentanten ist deshalb unbedingt zu empfehlen. In Betracht kommt auch eine Vermögenseigenschadenversicherung für den Ersatz von Schäden, die dem Verein durch sog. Vertrauenspersonen wie Vorstand und Angestellte zugefügt werden. Sportvereine sind in der Regel über die Gruppenversicherungen der Landessportbünde gegen diverse Risiken abgesichert.

[18] Sauter/Schweyer/Waldner, Rn 292 mit Rspr.-Nachw.
[19] Stöber/Otto, Rn 391; BGH NJW 1970, 2015.
[20] Zu den einzelnen Haftungstatbeständen und Voraussetzungen vgl. Reichert/Schimke, Rn 3503 ff.
[21] Reichert/Schimke, Rn 3503 ff.

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