Torsten Bendig, Dr. iur. Matthias Keller
Rz. 9
Insbesondere bei Mandanten, die ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt haben, ist es zu beobachten, dass sie ihre Hoffnung fast ausschließlich auf ein günstiges Ergebnis im Strafprozess setzen. Dabei ist diese Hoffnung ganz besonders trügerisch. Selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wird und im Ordnungswidrigkeitenverfahren (lediglich) eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt werden, gilt Folgendes:
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Jeder Konsum einer "harten Droge" lässt die Fahreignung entfallen, wie sich aus vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt. |
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Jede Fahrt unter relevantem Einfluss von (nicht erstmals) konsumiertem Cannabis lässt die Fahreignung entfallen, wie sich aus vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. |
Rz. 10
Beim Konsum einer "harten Droge" kommt der Betroffene für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht an folgenden Nachweisen vorbei:
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Nachweis der Abstinenz über ein Jahr (Nr. 9.5 Anlage 4 zur FeV) durch Screenings |
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Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels durch eine MPU. |
Je nach Einsichtsfähigkeit des Mandanten sollte daher schon während des etwaigen Strafprozesses an einem forensisch verwertbaren Abstinenznachweis (nicht vorhersehbare Kontrollen, Urinabnahme unter Sicht, zertifiziertes Labor etc.) gearbeitet werden.
Rz. 11
Beim Vorliegen einer typischen Cannabisproblematik (gelegentlicher Konsum und eine erstmalige Rauschfahrt) darf nach den aktuellen Urteilen des BVerwG vom 11.4.2019 (3 C 13.17 u.a.) nicht die Fahrerlaubnis entzogen, sondern lediglich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgegeben werden. Der Betroffene kommt auch nach der aktuellen Rechtsprechung zum Erhalt seiner Fahrerlaubnis nicht an einem Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels durch eine MPU vorbei.
Rz. 12
Der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels wird im Rahmen der MPU deutlich leichter gelingen, wenn der Betroffene nachweist, dass auch er in der Lage ist, abstinent zu leben. Eine einjährige Abstinenz bietet hier eine optimale Grundlage. Ob eine Verkürzung auf 6 Monate in Betracht kommen kann, sollte in einem persönlichen Beratungsgespräch mit der Begutachtungsstelle geklärt werden. Umgekehrt dürfte es die positive Begutachtung erschweren, wenn der Betroffene sein bisheriges Konsummuster ohne jede Verhaltensänderung fortsetzt und dies mit dem (rechtlich zutreffenden) Hinweis verbindet, dass die Fahreignung bei gelegentlichem Konsum (ohne Rauschfahrten) nicht beeinträchtigt ist.