Rz. 6

Der Boykott zielt in erster Linie darauf ab, die vertraglichen oder geschäftlichen Beziehungen zu dem boykottierten Arbeitgeber zu unterbrechen. Dies kann sich darin äußern, dass keine Waren mehr gekauft werden oder keine Dienstleistungen mehr in Anspruch genommen werden. Die Gewerkschaft ruft auf, die Arbeitnehmer befolgen den Boykott und der Adressat des Boykottes ist der Arbeitgeber. Ein Aufruf zum Boykott kann sich auch an Personen richten, die keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zu dem eigentlichen Kampfgegner, dem Arbeitgeber, haben. Sie werden dann in ihrer Rolle als Kunden oder Verbraucher angesprochen.

 

Rz. 7

Der Boykott spielt zunehmend eine Rolle bei unternehmensbezogenen Konflikten um die Durchsetzung von Tarifverträgen und sonstigen Arbeitsbedingungen. Es geht insb. um die Veränderung von Arbeitsplatzabbau oder Standortverlagerungen oder schließlich zur Abwehr oder Rücknahme von Maßregelungen von aktiven Interessenvertretern im Betrieb.

Der Boykott ist als überkommenes Arbeitskampfmittel von der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG umfasst und damit rechtlich zulässig. Es kann nämlich durch einen Boykott zu einem wirksamen Druck auf den Kampfgegner kommen (BAG v. 19.10.1976, AuR 1977, 235; LAG Schleswig-Holstein v. 24.3.2005, AuR 2007, 280; LAG Hamm v. 24.4.1980, DB 1980, 2345; ErfK/Linsenmaier, GG, Art. 9 Rn 278). Allerdings bleibt die Prüfung, ob die arbeitskampfrechtlichen Voraussetzungen, wie z.B. der Ablauf der Friedenspflicht, zu bejahen sind.

 

Rz. 8

Ein sog. Verbraucher-Boykott gegen Unternehmen ist darüber hinaus auch grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich die Meinungsfreiheit, geschützt (BVerfG v. 8.10.2007 – 1 BvR 292/02, NJW-RR 2008, 200). Bei einem sog. Verbraucher-Boykott muss es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen kommen, das Unternehmen muss auf die Erfüllung der Forderungen Einfluss nehmen können, zuvor muss das Unternehmen schon mit den geltend gemachten Forderungen konfrontiert gewesen sein, des Weiteren darf der Boykott sich nur der Mittel der Kommentation bedienen, er darf nicht zu rechtswidrigem Verhalten aufrufen.

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