Rz. 29

Sachverständige und Zeugen – auch die von der Verteidigung ordnungsgemäß geladenen – sind präsente Beweismittel gem. § 245 StPO. Die Beweiserhebungspflicht des Gerichts erstreckt sich im Strafverfahren auf alle vorgeladenen und erschienenen Zeugen sowie Sachverständige, es sei denn, alle Beteiligten (auch der Verteidiger und der Angeklagte) würden auf die weitere Beweisaufnahme verzichten, während im Bußgeldverfahren die Beweisaufnahme im Hinblick auf das dem Richter in § 77 Abs. 2 OWiG eingeräumte Ermessen nicht zwingend auch auf die präsenten Beweismittel erstreckt werden muss (OLG Hamm VRS 57, 37).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?