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Sachverständige, die der Verteidiger nicht nach § 220 StPO geladen, sondern zur Hauptverhandlung nur mitgebracht hat, sind keine präsenten, sondern gestellte Sachverständige. Für solche gilt die Beweiserhebungspflicht des § 245 Abs. 2 StPO nicht (BGH NStZ 1981, 401).

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