Rz. 34

Die mittlerweile überwiegende Meinung in der Literatur verlangt von dem Sachverständigen, dass er den Beschuldigten vor einer der Vorbereitung des Gutachtens dienenden Befragung belehrt (LG Oldenburg StV 1994, 646, anders der BGH NJW 1995, 1501; StV 1995, 564; NJW 1998, 830).

 

Rz. 35

 

Achtung

Selbst der als Gehilfe der Verteidigung eingesetzte Sachverständige hat nach der in der Rechtsprechung (noch) überwiegenden Meinung kein Aussageverweigerungsrecht gem. §§ 53, 53a StPO und seine Unterlagen sind beschlagnahmefähig (LG Essen StraFo 1996, 92).[2]

[2] Ebenso: Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 53a Rn 2; zur Gegenmeinung: Krause, StraFo 1998, 1 ff.

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