Nachbarrecht |
ist beispielsweise geregelt im BGB aber auch im Bauordnungsrecht und regelt die Rechte und Pflichten von Nachbarn |
Nachbesserung |
Gewährleistungsanspruch nach dem BGB; in der Zwangsvollstreckung auch ein Begriff für die Klarstellung eines unrichtigen, unvollständigen oder unklaren Vermögensverzeichnisses im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung |
nachehelicher Unterhalt |
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten |
Nacherbe |
testamentarischer Erbe des Erblassers, der aber erst zeitlich nach einem anderen (dem Vorerben) zur Erbfolge berufen ist |
Nachlassgericht |
das für Nachlasssachen zuständige Amtsgericht, regelmäßig ist örtlich das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig; Nachlassgerichte werden als Abteilungen bei den Amtsgerichten geführt |
Nachlassgläubiger |
derjenige, der gegen den Nachlass eine Forderung hat (z.B. der Vermächtnisnehmer) |
Nachlassinventar |
auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers hat der Erbe ein genaues Verzeichnis über die beim Erbfall vorhandenen Vermögensgegenstände zu errichten (§§ 1993 ff. BGB) |
Nachlasspfleger |
der insbesondere auf Antrag eines Nachlassgläubigers zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben vom Nachlassgericht bestellte Pfleger (§§ 1960 f. BGB) |
Nachlasspflegschaft |
das Verfahren zum Zwecke der Sicherstellung des Nachlasses und der Ermittlung der bislang unbekannten Erben (§§ 1960 f. BGB) |
Nachlassverwalter |
die vom Nachlassgericht zum Nachlasspfleger zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger bestellte Person |
Nachlassverwaltung |
Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger eines Erblassers, die zur Haftung des Erben für Schulden des Erblassers "nur" mit dem Nachlass führt (§ 1975 BGB) |
Nachtbeschluss |
Beschluss des Vollstreckungsgerichts, eine Zustellung oder auch eine Vollstreckungsmaßnahme zur Nachtzeit vornehmen zu dürfen (§ 758 Abs. 4 ZPO) |
Nachverfahren |
das im Urkunden- und Wechselprozess dem Vorbehaltsurteil folgende ordentliche Verfahren (§ 600 ZPO) |
Namensrecht |
besonderes Persönlichkeitsrecht; betrifft die Rechte über den Erwerb des Namens und das Recht zur Führung eines bestimmten Namens; geschützt durch § 12 BGB |
natürliche Person |
ein Mensch; Rechtsfähigkeit der natürlichen Person ist im Grundsatz in § 1 BGB geregelt |
Nebenforderung |
die neben der Hauptsacheforderung geltend gemachten Kosten, Zinsen, Gebühren und Auslagen |
Nebenintervenient |
Streitgenosse; Streithelfer (vgl. §§ 66 ff. ZPO) |
Nebenintervention |
Streithilfe; jemand beteiligt sich im eigenen Namen an einem fremden Zivilprozess, um eine der Parteien zu unterstützen (in der Regel um einen Folgeprozess gegen sich selbst zu vermeiden) |
Nebenkläger |
bei bestimmten Delikten (vgl. § 395 StPO) kann sich der durch die Straftat Verletzte der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anschließen |
negatorische Klage |
Abwehr- oder Unterlassungsklage |
netto |
nach allen Abzügen, insbesondere der Umsatzsteuer |
Neubeginn der Verjährung |
Verjährungsfristen können z.B. durch Klageerhebung neu beginnen (§ 212 BGB) |
neu für alt |
Bezeichnung aus dem Schadensersatzrecht; Anspruchsteller ist berechtigt, für eine beschädigte gebrauchte Sache eine gleichwertige neue Sache anzuschaffen |
nichteheliche Kinder |
sind Kinder, die von einer unverheirateten Frau oder aber außerhalb der für die Ehelichkeit geltenden Empfängniszeiten geboren werden |
nichteheliche Lebensgemeinschaft |
auch eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn zwei Menschen wie in einer Ehe zusammenleben ohne verheiratet zu sein; moderne Lebensform |
nichtig |
rechtlich von vornherein unwirksam |
Niederlassung |
man unterscheidet begrifflich die Haupt- und die Zweigniederlassung, Hauptniederlassung ist bei Handelsgesellschaften der im Handelsregister einzutragende Sitz der Gesellschaft, d.h. der Ort, an dem sich die eigentliche Verwaltung der Gesellschaft befindet |
Niederschrift |
z.B. Protokoll einer Sitzung |
Nießbrauch |
eine Art der Dienstbarkeit (daneben gibt es die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit), sie ist geregelt in §§ 1030 ff. BGB. Der Nießbrauchsberechtigte ist befugt, die Nutzungen der Sache zu ziehen |
Normenkontrolle |
gerichtliche Überprüfung der Gültigkeit von Rechtsvorschriften; Normenkontrollverfahren |
Notanwalt |
findet eine Partei im Anwaltsprozess keinen RA, der sie vertreten möchte, kann das Gericht einen Notanwalt bestellen |
notarielle Urkunde |
eine Urkunde, die beim Notar erstellt worden ist |
Notarkammer |
Berufsorganisation der Notare |
Notfrist |
gesetzliche Frist, die nicht verlängert oder verkürzt werden kann, z.B. Berufungsfrist, Revisionsfrist, sofortige Beschwerde, Einspruch etc. (allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich); Notfristen sind nur solche, die im Gesetz ausdrücklich als Notfristen bezeichnet sind (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
Notfristzeugnis |
auch Notfristattest; Bestätigung des Rechtsmittelgerichts, dass gegen eine bestimmte Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingegangen ist |
Notstand |
der zivilrechtliche Notstand ist in § ... |