EB/EBK |
siehe Empfangsbekenntnis |
EDV |
elektronische Datenverarbeitung; in Anwaltskanzleien nicht mehr wegzudenken; Erfassen und Verarbeiten von Texten/Daten mittels Computer |
eEB |
elektronisches Empfangsbekenntnis; muss vom Anwalt abgegeben werden, wenn ein solches elektronisch angefordert worden ist |
EG |
Einführungsgesetz zu einem Gesetz, z.B. EGBGB – regelt Übergangsvorschriften, d.h. ab wann z.B. Gesetzesänderungen (hier im BGB) gelten sollen |
EG |
Europäische Gemeinschaft |
eG |
Eingetragene Genossenschaft |
EGVP |
elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach; elektronisches Postfach der Justiz für die elektronische Kommunikation mit Anwälten, Notaren, Bürgern, Behörden, u.a. soll es der Beschleunigung von Verfahren und Kostensenkung dienen sowie den Zugang zu Behörden und Gerichten erleichtern; umfassende Informationen finden Sie unter www.egvp.de |
Ehe |
auf Lebensdauer angelegte, besonderen Formvorschriften und Rechtsfolgen unterworfene Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen (in manchen Kulturen auch mehreren); Schließung der Ehe ist gesetzlich oder rituell geregelt; wird meist in einer Zeremonie geschlossen; Auflösung der Ehe erfolgt durch Scheidung oder Aufhebung; gleichgeschlechtliche Ehe ist inzwischen auch in Deutschland zulässig; Lebenspartnerschaften, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zwischen gleichgeschlechtlichen Menschen geschlossen wurden, bleiben fortbestehen; Eheschließung aber auch nachträglich möglich |
eheähnliche Gemeinschaft |
oder auch nichteheliche Lebensgemeinschaft ist das auf Dauer abgestellte Zusammenleben von Menschen ohne förmliche Eheschließung |
Eheaufhebung |
Aufhebungsgründe sind z.B. die Eingehung einer Scheinehe zum Zwecke der Umgehung des Asylrechts |
Ehefähigkeit |
Fähigkeit einer Person zur rechtswirksamen Eheschließung |
Ehemündigkeit |
Erreichung des für die Eheschließung erforderlichen Alters oder Ehemündigkeitserklärung durch das Vormundschaftsgericht |
Ehesachen |
sind Verfahren auf Scheidung einer Ehe, Aufhebung einer Ehe oder Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe |
Ehescheidung |
bei Scheitern der Ehe kann durch die Scheidung auch eine juristische Trennung der Ehegatten vorgenommen werden, wobei sich aus der Scheidung verschiedene Rechtsfolgen wie z.B. besondere Unterhaltspflichten etc. ergeben können |
Eheverbote |
ergeben sich aus dem Gesetz, z.B. das Verbot, dass Geschwister einander heiraten dürfen |
Ehevertrag |
bietet die Möglichkeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu ändern oder aber auch z.B. frühzeitig Regelungen für den Fall der Scheidung zu treffen und muss notariell beurkundet werden; wird aber z.B. auch vor Eheschließung geschlossen, um Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren |
Ehewohnung |
gemeinsame Wohnung der Eheleute zum Zeitpunkt der Ehe bzw. der Trennung; unter diesen Begriff fällt auch ein Haus |
ehrenamtlicher Richter |
nicht juristisch ausgebildeter Richter, der in bestimmten Verfahren, z.B. in Strafverfahren oder in Handelssachen, tätig wird |
Eid |
Bekräftigung einer Aussage durch eine Eidesformel, durch die der Aussage eine erhöhte Beweiskraft zukommen kann; der Meineid steht unter erheblicher Strafandrohung |
Eidesfähigkeit |
ist das Erreichen des Alters, mit dem ein Eid geleistet werden kann, Vollendung des 16. Lebensjahres |
Eidesformel |
der zum Eid Verpflichtete hat die Wahl zwischen "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe" oder "ich schwöre es", in bestimmten Fällen auch einfach nur "ja" |
eidesstattliche Versiche- rung |
a) dem Eid gleichstehende Versicherung, dass die in der e.V. gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind b) Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner, dass die im Vermögensverzeichnis in der Zwangsvollstreckung enthaltenen Angaben zur Vermögensauskunft wahr, vollständig und richtig sind; siehe auch: Vermögensauskunft |
Eigenbedarf |
kann vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden bei Mietverträgen (z.B. der Vermieter benötigt die vermietete Wohnung für sich oder sein Kind) |
Eigentum |
die rechtliche Zuordnung (rechtliche Herrschaft) einer Sache zu einer Person; das E. gibt das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren, soweit dies nicht die Rechte anderer verletzt, z.B. zu verschenken oder zu verkaufen |
Eigentümergrundschuld |
die einem Grundeigentümer auf seinem eigenen Grundstück zustehende Grundschuld |
Eigentumsvorbehalt |
Überlassung einer beweglichen Sache unter der Bedingung, dass beispielsweise Zahlung erfolgt; das Eigentum bleibt solange beim Verkäufer, bis die Sache vollständig bezahlt ist; der Käufer wird solange nur Besitzer der Sache |
elektronische Signaturen |
sind nach der eIDAS-Verordnung Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung des Absenders eines elektronischen Dokumentes dienen; die eIDAS-Verordnung unterscheidet die (einfache) elektronische Signatur von der fortgeschrittenen elektronischen Signatur und der qualifizierten elektronischen Signatur; bei den beiden letzten komm... |