I. Einführung des Stiftungsregisters
Rz. 8
Die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung durch die Stiftungsrechtsreform ist eine wirkliche Neuerung (zum Text des Stiftungsregistergesetzes siehe Anhang 2 in diesem Buch). Es existieren keine vergleichbaren Regelungen im bisher geltenden Recht. Im Verlauf der Reformüberlegungen fand das Stiftungsregister erst relativ spät Eingang in das Gesetz, nämlich aufgrund nachdrücklicher Forderungen von Praktikern und Verbänden, namentlich des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Der erste Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2018 hatte noch kein Register vorgesehen.
Rz. 9
Im Gegensatz zum Inkrafttreten des Großteils der Gesetzesänderungen durch die Stiftungsrechtsreform zum 1.7.2023 ist die Einführung des Stiftungsregisters sogar bis zum 1.1.2026 hinausgeschoben worden. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll damit ausreichend Zeit verbleiben, um die noch notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für den Aufbau und den Betrieb des Registers zu schaffen. Dazu zählt insbesondere Ausarbeitung und Erlass einer Rechtsverordnung durch das BMJV nach der Ermächtigung in § 19 StRG, die bereits am Tag der Verkündung wirksam geworden ist. Die entsprechende Verordnung wird erwartungsgemäß nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Führung des Registers enthalten.
Insofern können an dieser Stelle noch keine fundierten Aussagen zu Einzelheiten des Registers in der Form, wie es uns in 2026 erwartet, getroffen werden. Es bleiben die weiteren Entwicklungen und erste Praxiserfahrungen abzuwarten.
Rz. 10
Ein grundlegendes, verfassungsrechtliches Problem im Zusammenhang mit der jetzigen Regelung zum Stiftungsregister wird allerdings schon jetzt in der Fachwelt darin gesehen, dass das Stiftungsregister zentral beim Bundesamt für Justiz, also einer Bundesbehörde, geführt werden soll (§ 1 Abs. 1 StRG). Der Gesetzgeber gibt für die zentrale Führung des Registers eine Reihe von Gründen an, u.a. den geringeren Aufwand im Hinblick auf die im Vergleich zu anderen Rechtsformen relativ kleine Anzahl rechtsfähiger Stiftungen im gesamten Bundesgebiet sowie eine (angeblich) größere Sachnähe der im Falle der Registerführung durch eine Verwaltungsbehörde zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auch sonst überwiegend über stiftungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Entscheidungen der Stiftungsbehörden zu entscheiden hätte.
Da die Regelzuständigkeit für die Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 83 GG bei den Ländern liegt, wird die Führung des Stiftungsregisters durch eine Bundesbehörde mangels hinreichender Begründung eines Ausnahmefalles dennoch überwiegend als verfassungsrechtlich unzulässig abgelehnt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Rechtsfrage in den kommenden Jahren weiter erörtert und ggf. gerichtlich entschieden wird.
Rz. 11
Inhaltlich orientiert sich die geplante Ausgestaltung des Stiftungsregisters an bereits bekannten Registern, unter Berücksichtigung einiger Besonderheiten der Rechtsform Stiftung. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die praktische Handhabung denjenigen, die bereits Erfahrungen mit dem Vereins- und Handelsregister haben, keine wesentlichen Probleme bereiten dürfte. Natürlich muss auch hier die konkrete Umsetzung abgewartet werden.
II. Eintragung im Stiftungsregister
Rz. 12
Nach § 82b Abs. 2 BGB n.F. ist die Stiftung nach der Anerkennung durch den Stiftungsvorstand in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 StRG). Ist die Anmeldung von einem Notar beglaubigt, kann die Einreichung bei der Registerbehörde auch durch diesen erfolgen (§ 3 Abs. 3 StRG).
Die Eintragung in das Stiftungsregister ist nur deklaratorisch und folgt der (konstitutiven) Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
Bei der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, etwaige besondere Vertreter sowie jeweils deren Vertretungsmacht einschließlich etwaiger Beschränkungen anzugeben (§ 82b Abs. 2 S. 1 BGB n.F.).
Rz. 13
Als Unterlagen sind beizufügen die Anerkennungsentscheidung der Stiftungsbehörde, die Stiftungssatzung sowie "die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter" (§ 82b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB n.F.).
Wie auch ausdrücklich in der Gesetzesbegründung vermerkt, ist die Vorlage des Stiftungsgeschäfts nicht erforderlich, so dass dieses auch nicht zu den Registerakten genommen wird. Das ist im Hinblick auf dort enthaltene vertrauliche Informationen, wie z.B. die konkrete Vermögensausstattung, sachgerecht und zu begrüßen.
Eine gewisse Diskrepanz zur erforderlichen Vorlage der...