Rz. 3
Überwiegend wird die Anwendung der neuen Grundsätze des nachehelichen Scheidungsrechts und vor allem die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten bereits auf den Trennungsunterhalt dann bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und – zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrages – das Scheitern der Ehe feststeht.[2] (Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 51)
Rz. 4
Ist ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind älter als 3 Jahre, soll eine Differenzierung nach kindbezogenen Gründen zwischen § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 und § 1361 BGB nicht mehr zulässig sein.[3]
Rz. 5
Praxistipp:
Hier kann es sich für den Unterhaltspflichtigen empfehlen, den Scheidungsantrag zu stellen, um damit das Scheitern der Ehe zu dokumentieren.
Im Hinblick auf diese Verschärfung der Erwerbsobliegenheit und die damit i.d.R. verbundene Verschlechterung des Unterhaltsanspruchs der Berechtigten lohnt sich eine Verzögerung des Trennungszeitraumes i.d.R. nicht.[4]
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