Rz. 14

Während § 15a Abs. 1 RVG regelt, wie mit dem Auftraggeber abzurechnen ist, regelt § 15a Abs. 3 RVG[3] die Kostenerstattung, also inwieweit sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen kann. Streng genommen handelt es sich nicht um eine Frage des Vergütungsrechts, sondern um eine Frage der Kostenerstattung, sodass diese Regelung eigentlich in § 91 ZPO und vergleichbaren Vorschriften hätte angesiedelt werden müssen.

 

Rz. 15

Die jetzige Vorschrift des § 15a Abs. 3 RVG war bis zum 31.12.2021 in § 15a Abs. 2 RVG enthalten. Die Vorschrift ist inhaltlich aber nicht geändert worden. Lediglich durch die Einfügung eines neuen Abs. 2 (s.u. § 8 Rdn 62) hat sich eine Verschiebung ergeben. Auf die bisherige Rspr. zu § 15a Abs. 2 RVG kann daher nach wie vor zurückgegriffen werden.

[3] Bis zum 31.12.2020: § 15a Abs. 2 RVG.

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