Rz. 12

Auch für die Frage der Verjährung spielt die gesetzliche Regelung in § 15a Abs. 1 RVG eine Rolle, weil jede Gebühr selbstständig zu behandeln ist.

 

Beispiel 6: Wahlrecht bei Verjährung

Der Anwalt war außergerichtlich tätig und hatte hierfür eine 1,5-Geschäftsgebühr abgerechnet. Hiernach wurde ihm der Auftrag zur Klageerhebung erteilt. Nach vier Jahren ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Der Anwalt rechnet nunmehr seine außergerichtliche sowie die gerichtliche Vertretung ab. Der Auftraggeber beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

Die außergerichtliche Vergütung ist verjährt (§ 197 BGB), da seit der Fälligkeit der Geschäftsgebühr (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG) zwischenzeitlich mehr als drei Kalenderjahre vergangen sind. Der Anwalt kann also die Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer nicht mehr geltend machen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 RVG hilft hier nicht, da sie nur die Verjährung der Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren hemmt, nicht aber die aus einer außergerichtlichen Tätigkeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?