Rz. 32
Wird die anzurechnende Gebühr in voller Höhe tituliert, dann ist sie auch im vollen Umfang der gesetzlichen Regelung in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
Rz. 33
Hauptanwendungsfall ist auch hier wiederum die Geschäftsgebühr.
Beispiel 19: Anrechnung bei Titulierung
Der Beklagte ist verurteilt worden, die Klageforderung in Höhe von 8.000,00 EUR sowie die vorgerichtlich daraus entstandene 1,3-Geschäftsgebühr zu zahlen.
Der Beklagte kann sich auf die Anrechnung berufen. Er ist in der Hauptsache bereits zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt worden, muss also die 1,3-Geschäftsgebühr zahlen. Dann kann von ihm aber im Kostenfestsetzungsverfahren nicht noch einmal die 1,3-Verfahrensgebühr verlangt werden. Hier sind im Ergebnis lediglich noch 1,3 – 0,65 = 0,65 festzusetzen.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 652,60 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 326,30 EUR | |
0,65 aus 8.000,00 EUR | |||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3100 VV | 602,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 948,70 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 180,25 EUR | |
Gesamt | 1.128,95 EUR |
Rz. 34
Der Titulierungseinwand kann aber auch andere anzurechnende Gebühren betreffen, etwa die Verfahrensgebühr eines Mahnverfahrens.[12]
Beispiel 20: Anrechnung bei Titulierung im Vollstreckungsbescheid
Der Kläger hatte zunächst ein Mahnverfahren wegen einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR eingeleitet und einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dagegen hatte der Beklagte Einspruch erhoben, sodass die Sache an das Streitgericht abgegeben wurde. Dort wurde der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten und die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagen auferlegt.
Da die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV bereits durch den Vollstreckungsbescheid tituliert ist, muss der Kläger sich diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung anrechnen lassen.[13] Festzusetzen sind daher nur noch:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 652,60 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | gem. Anm. zu Nr. 3305 VV anzurechnen, | – 502,00 EUR | |
1,0 aus 8.000,00 EUR | |||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 602,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 773,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 146,87 EUR | |
Gesamt | 919,87 EUR |
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