Rz. 221

Auch das verletzte Kind kann einen Anspruch aus § 843 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens innerhalb der familiären Gemeinschaft haben. Der BGH geht von einer familienrechtlich geschuldeten Mithilfepflicht ab dem 14. Lebensjahr (BGH VersR 1990, 907) von etwa 1 bis 2 Stunden pro Tag aus. Meistens weicht die individuelle tatsächlich geleistete Mithilfe aber davon ab. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und entsprechend zu regulieren.

 

Rz. 222

Nichts anderes gilt für das volljährige Kind im elterlichen Haushalt. Nicht selten leben volljährige Kinder noch im Haushalt ihrer Eltern, z.B. wenn sie sich in der Berufsausbildung befinden, um so Kost und Logis zu sparen. Im Gegenzug erbringt das volljährige Kind vollwertige Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung. So verteilt sich die anfallende Arbeit innerhalb einer 3- oder mehrköpfigen Familie auf alle erwachsenen Familienmitglieder. Wird ein erwachsenes Kind in einer solchen Konstellation verletzt, besteht selbstverständlich ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

 

Rz. 223

Lebt ein alleinstehender Elternteil mit einem erwachsenen Kind im gemeinsamen Haushalt und kann das erwachsene Kind schadensbedingt die bisher erbrachten Beiträge in der Haushaltsführung nicht mehr leisten, so entsteht ebenso ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Dieses hat der BGH bereits bei einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Volljährigen mit seiner Mutter in der Form entschieden, dass auf einen 2-Personenhaushalt abgestellt wird und nicht auf einen 1-Personenhaushalt mit Kind (BGH v. 6.6.1989, NJW 1989, 2539).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?