Rz. 171

Bei der Schadensersatzposition des Haushaltsführungsschadens geht es darum, im Verletzungsfall die schadensbedingt verminderte Leistungsfähigkeit im Bereich der Haushaltsführung und auch den vollständigen Ausfall des Haushaltsführenden in Geld zu beziffern. Wird in Folge der Verletzung von Körper oder Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten eine Schadensersatzrente zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB).

Der Schadensersatzanspruch knüpft an die vereitelte Erwerbsfähigkeit oder das Vorhandensein vermehrter Bedürfnisse an. Beim Haushaltsführungsschaden können beide Aspekte zugleich betroffen sein. Der Haushaltsführungsschaden ist dogmatisch den vermehrten Bedürfnissen zuzuordnen, soweit die bisherige Eigenversorgung des Verletzten beeinträchtigt ist. Das betrifft den 1-Personenhaushalt und den Eigenversorgungsanteil im Mehrpersonenhaushalt. Neben der Eigenversorgung umfasst die Haushaltsführung auch die Fremdversorgung der anderen Haushaltsmitglieder in Form des Partners und der Kinder.

 

Rz. 172

Dieser Fremdversorgungsanteil, den die Ehefrau in der Familie erbringt, ist per Gesetz im Jahre 1958 erstmals nicht mehr als Dienst für den Ehemann, sondern als Berufsarbeit und damit als Erwerbstätigkeit qualifiziert worden. Insoweit ist der Haushaltsführungsschaden dann dogmatisch dem Erwerbsschaden zuzuordnen. Das gilt selbstverständlich auch für den Ehemann, der einen Fremdversorgungsanteil für seine Familie leistet. Das moderne Leitbild des Hausmannes war – wohl historisch bedingt – dem BGH seiner Zeit noch nicht präsent.

 

Rz. 173

Der Haushaltsführungsschaden entsteht nicht nur bei dauerhafter Vereitelung der damit im Zusammenhang stehenden Fähigkeiten, sondern er kann auch bei einem zeitlich limitierten Verletzungsbild gegeben sein, wie z.B. einer nach einigen Monaten vollständig und folgenlos ausgeheilten unkomplizierten Fraktur.

 

Rz. 174

Anders als im Tötungsfall bestimmt sich der Haushaltsführungsschaden bei Verletzung nicht nach der gesetzlich geschuldeten, sondern nach der ohne die Verletzung tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (BGH v. 7.5.1974 – VI ZR 10/73).

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