Rz. 183

Der Haushaltsführungsschaden lässt sich aus der Differenz der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im unverletzten Zustand und derjenigen im verletzten Zustand ermitteln. Das Delta zwischen "Vorher" und "Nachher" ist der Schaden. Das bezieht sich ausschließlich auf die zeitliche Komponente der Haushaltsführung. Wer vorher 5 Stunden am Tag Hausarbeit verrichtet hat und nach dem Schadensereignis nur noch 2 Stunden am Tag erledigen kann, hat folglich einen Schadensersatzanspruch für 3 Stunden pro Tag.

 

Rz. 184

Nicht immer lassen sich "Vorher" und "Nachher" miteinander in Beziehung setzen, weil sich die Rahmenbedingungen des "Nachher" grundlegend vom "Vorher" unterscheiden. Folgendes Beispiel verdeutlicht das: Hat die geschädigte Frau zwei Jahre nach dem Schadensereignis geheiratet und weitere zwei Jahre später ein Kind geboren und ist sie in diesem Zusammenhang zweimal umgezogen, sind "Vorher" und "Nachher" nicht mehr vergleichbar, obwohl ihre unfallkausalen Einschränkungen in den zwei Ehejahren und nach der Geburt des Kindes unverändert geblieben sind. Es hat sich lediglich der Zuschnitt ihres Haushalts so stark verändert, dass "Vorher" und "Nachher" völlig unterschiedlich sind. Hier greift man auf die Schätzung der Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung (MdH) zurück, um den Schadensersatzbetrag quotal zu ermitteln. Es wird geschätzt, mit wie viel Prozent sich die individuellen Einschränkungen in der Haushaltsführung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen in der Gesamtsumme in Prozent (siehe IFH-Tabelle/Schah Sedi, Tabelle 6, § 9 Rn 2) auswirken. Also: Zu wieviel Prozent ist die geschädigte Frau in der Fähigkeit zum Einkaufen usw. beeinträchtigt. Maßstab ist nicht "Vorher", sondern ganz allgemein der Tätigkeitsbereich in einem 3-Personenhaushalt.

Bei dieser quotalen Ermittlung ist es in der Regel notwendig, als Bezugsgröße auf die statistischen Durchschnittswerte aus Tabelle 1 (IFH-Tabelle/Schah Sedi) zurückzugreifen. Es muss schließlich eine Quote von "irgendetwas" gebildet werden. "Irgendetwas" kann nur die durchschnittliche Zeitverwendung für die Haushaltsführung nach der Tabelle 1 sein, weil auf die Bezugsgröße des individuellen Haushalts vor dem Schadensereignis nicht zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 185

Schließlich kann die Methode der quotalen Bestimmung der MdH genauso angewendet werden in den Sachverhalten, in denen der Haushalt "vorher" und "nachher" identisch konfiguriert ist. Dann wird von der individuellen Zeitverwendung im Haushalt vor dem Schadensereignis der prozentuale Einschränkungsanteil (MdH) mit Hilfe der Tabelle 5 oder 6 (IFH-Tabelle/Schah Sedi) ermittelt. Das Ergebnis ist der Schadensersatzanspruch. Es dürfte sich auf diesem Weg kein anderes Resultat bzgl. der Schadenshöhe ergeben, als bei der Ermittlung des Deltas zwischen Zeitaufwand für die Haushaltsführung im unversehrten und im verletzten Zustand des Geschädigten. Beide Methoden können dann im Sinne der Richtigkeitsgewähr der jeweils gefundenen und übereinstimmenden Ergebnisse betrachtet werden. Die jeweils andere Methode kann daher auch der Überprüfung des errechneten Ergebnisses mit Hilfe der anderen Methode dienen.

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