Rz. 31
Der Schutz des Nacherben durch das Verbot von Zwangsverfügungen wäre unvollkommen, wenn die persönlichen Gläubiger der Vorerben gegen Nachlassforderungen aufrechnen könnten. Harder/Wegmann[32] sprechen hier von einer "Form der außerprozessualen Zwangsbefriedigung": Die Aufrechnung sei mit der Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung vergleichbar, da sie eine Forderung des Nachlasses vernichte. Dem persönlichen Gläubiger des Vorerben wird deshalb insoweit in analoger Anwendung des § 394 BGB die Aufrechnung gegen Nachlassforderungen verwehrt.[33]
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