Rz. 31

Der Schutz des Nacherben durch das Verbot von Zwangsverfügungen wäre unvollkommen, wenn die persönlichen Gläubiger der Vorerben gegen Nachlassforderungen aufrechnen könnten. Harder/Wegmann[32] sprechen hier von einer "Form der außerprozessualen Zwangsbefriedigung": Die Aufrechnung sei mit der Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung vergleichbar, da sie eine Forderung des Nachlasses vernichte. Dem persönlichen Gläubiger des Vorerben wird deshalb insoweit in analoger Anwendung des § 394 BGB die Aufrechnung gegen Nachlassforderungen verwehrt.[33]

[32] Soergel/Harder/Wegmann, § 2115 Rn 3.
[33] RGZ 80, 30, 33; Soergel/Harder/Wegmann, § 2115 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2115 Rn 9; NK-BGB/Gierl, § 2115 Rn 5; Damrau/Tanck/Bothe, § 2115 Rn 3; Palandt/Weidlich, § 2115 Rn 1; Ebenroth, Rn 579.

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