Rz. 50

Der Vorerbe ist gemäß § 809 BGB verpflichtet, die zum Nachlass gehörenden Sachen dem vom Gericht bestellten Sachverständigen vorzulegen bzw. deren Besichtigung zu gestatten.

Der Vorlageanspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.[61]

Die Zwangsvollstreckung des Vorlageanspruchs richtet sich nach § 883 ZPO,[62] wird also wie bei einem Herausgabeanspruch durchgeführt, obwohl es sich um ein FG-Verfahren handelt.

[62] OLG Hamm NJW 1974, 653; OLG Köln NJW-RR 1988, 1210; MüKo-ZPO/Gruber, § 883 Rn 13 m.w.N.; Palandt/Sprau, § 809 Rn 13; a.A. MüKo/Habersack, § 809 Rn 17: Vollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO.

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