Rz. 50
Der Vorerbe ist gemäß § 809 BGB verpflichtet, die zum Nachlass gehörenden Sachen dem vom Gericht bestellten Sachverständigen vorzulegen bzw. deren Besichtigung zu gestatten.
Der Vorlageanspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.[61]
Die Zwangsvollstreckung des Vorlageanspruchs richtet sich nach § 883 ZPO,[62] wird also wie bei einem Herausgabeanspruch durchgeführt, obwohl es sich um ein FG-Verfahren handelt.
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