Rz. 120

Ein Antrag auf Sicherheitsleistung wegen einer konkreten Gefährdung des Nachlasses steht in offenem Widerspruch zu der Entscheidung des Gesetzgebers, dass der befreite Vorerbe gerade nicht zur Sicherheitsleistung und erst nach dem Eintritt des Nacherbfalls zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein soll.[114]

 

Rz. 121

Von dem Instrumentarium des einstweiligen Rechtsschutzes sollte deshalb gegenüber dem befreiten Vorerben nur Gebrauch gemacht werden, wenn besondere Gründe die Eingehung des hohen Prozessrisikos rechtfertigen. Die Erhebung einer Feststellungsklage ist demgegenüber schon vor Eintritt des Nacherbfalles unbedenklich.

[114] Diese Bedenken formuliert: Staudinger/Avenarius, § 2138 Rn 18.

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