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Dass der Abschluss und die Durchsetzung einer Vergütungsvereinbarung mitunter steinig sein können, beweist der durch das Landgericht Görlitz entschiedene Fall. Augenscheinlich listig hatte der in Anspruch genommene Mandant zwar auf die Vergütungsrechnung gezahlt aber die ihm übersandte Vergütungsvereinbarung nicht unterzeichnet zurückgesandt. Später verlangte er das gezahlte Honorar unter Hinweis auf diesen Umstand zurück. Das Urteil des Landgerichts Görlitz wird nachfolgend zur Veranschaulichung abgedruckt. Im Kern führt das Gericht aus: ""§ 3a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen, wie die vorliegende, (lediglich) die Textform vor. Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei nach einhelliger Auffassung eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügen also die dem Beklagten (ohne Unterschrift des Klägers) übermittelte Vergütungsvereinbarung, wie auch die E-Mail des Beklagten vom 27.7.2010 der Textform. Die E-Mail des Beklagten vom 27.7.2010 ist auch als Annahme des Angebotes auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu verstehen […]"" (LG Görlitz Urt. v. 1.3.2013 – 1 S 51/12, VRR 2013, 198).

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