Rz. 27
Im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 HOAI 2009, der für die Fälligkeit der Vergütung die vertragsgemäß erbrachte Leistung und das Vorliegen einer prüffähigen Honorarschlussrechnung verlangte, wurde in der HOAI 2013 neben der prüffähigen Schlussrechnung die Abnahme der Architektenleistung als Fälligkeitsvoraussetzung eingeführt, § 15 Abs. 1 HOAI 2013.
Dies wurde in § 15 HOAI 2021 unter Verweis auf § 650g Abs. 4 BGB fortgeschrieben.
Rz. 28
Die Voraussetzungen für eine Abnahme der Architektenleistung haben durch die Baurechtsreform eine Neuregelung erfahren. Wie schon bisher nach § 640 Abs. 1 S. 3 BGB kann auch weiterhin die Abnahme fingiert werden. Voraussetzung hierfür ist nach dem neuen § 640 Abs. 2 BGB die Fertigstellung des Werkes, die Setzung einer angemessenen Abnahmefrist durch den Auftragnehmer sowie, dass der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Über die Verweisung in § 650q BGB findet die Abnahmefiktion ausdrücklich Anwendung auf den Architekten-/Ingenieurvertrag.
Neu ist zudem das Recht des Architekten auf Teilabnahme: Wurde die letzte Leistung des bauausführenden Unternehmers abgenommen, so kann der Architekt nach § 650s BGB künftig die Teilabnahme seiner bisher erbrachten Leistungen verlangen. Ziel der Regelung ist das Bestreben des Gesetzgebers, einen Gleichlauf der Verjährungsfristen der Mängelhaftung von bauausführendem Unternehmer und Architekten herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Wortlaut der "letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers" einschränkend auszulegen: Gemeint sein dürfte nicht die letzte überhaupt zu erbringende Leistung, sondern diejenigen Bauleistungen, die vertraglich dem Leistungsbereich des Architekten zugeordnet sind. Typischerweise handelt es sich dabei um die Leistungen, deren Ausführung der Architekt zu überwachen hat.
Anders als bisher in vertraglichen Regelungen üblich, ist der Abschluss der Leistungsphase 8 keine Voraussetzung für die Teilabnahme nach § 650s BGB. Ebenso wenig muss die erbrachte Architektenleistung in sich abgeschlossen sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass für eine einheitliche Grundleistung verschiedene Verjährungsfristen greifen.
Rz. 29
Schon gem. § 15 Abs. 4 HOAI 2009 waren Vereinbarungen zu anderen Zahlungsweisen möglich. Die HOAI 2013 verlangte hier nun in § 15 Abs. 1 HOAI eine schriftliche Vereinbarung. Die Parteien konnten also insbesondere die Geltung der Fälligkeitserfordernisse des BGB (§ 632a BGB) vereinbaren und dadurch insbesondere auch das nach HOAI erforderliche Vorliegen einer prüffähigen Honorarschlussrechnung abbedingen. Dies ist auch weiterhin möglich. Werden solche abweichenden Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen, unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Allerdings normiert insoweit § 632a BGB ein gesetzliches Leitbild.
Rz. 30
Vertragsklauseln des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer 10 % seines Gesamthonorars nach Erbringung der Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gem. § 33 HOAI 2009 bzw. § 34 Abs. 3 HOAI 2013/2021 vorenthalten, sind gem. § 307 BGB unwirksam. Gleiches gilt für entsprechende Sicherheitseinbehalte bei Abschlagszahlungen: Eine Klausel, nach der der Architekt Abschlagszahlungen nur in Höhe von 95 % des vereinbarten Honorars verlangen kann, die Fälligkeit der Schlussrechnung jedoch erst mit Erbringung aller Leistungen bis zur Leistungsphase 9 eintritt, benachteiligt den Architekten unangemessen und ist daher ebenfalls gemäß § 307 BGB unwirksam. Ebenso sind Klauseln, die die Fälligkeit der Schlusszahlung vom Eingang eines amtlichen Gebrauchsabnahmescheins oder der vollständigen Beseitigung festgestellter Baumängel oder der Erledigung etwaiger Restarbeiten abhängig machen, unwirksam. Auch sogenannte "Pay-when-paid-Klauseln", wonach die Zahlung an den Subplaner erst nach der Zahlung des Bauherrn an den Generalplaner erfolgt, sind in AGB unwirksam. Umgekehrt sind vom Auftragnehmer gestellte Klauseln unwirksam, in denen sich der Architekt unangemessen hohe, durch den Aufwand nicht gerechtfertigte und unabhängig von Gegenansprüchen bestehende Abschlagszahlungen versprechen lässt.
a) Fälligkeit nach HOAI 2009
Rz. 31
Insoweit sei auf die Ausführungen in den Vorauflagen an gleicher ...