Rz. 87
Im Rahmen der Bauaufsicht ist der Architekt verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Bauwerk mangelfrei und plangerecht errichtet wird. Der genaue Umfang, die Reichweite und die Intensität der Überwachungstätigkeit sind nur einzelfallbezogen anzugeben. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen, Umstände des Einzelfalles, insbesondere Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Arbeiten bzw. kritische Bauabschnitte und/oder besondere Gefahrenquellen, schließlich auch die Qualität und Leistungsfähigkeit der jeweiligen Unternehmer.
Rz. 88
Regelmäßig sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten wie etwa Putzarbeiten, Malerarbeiten, Hinterfüllungsarbeiten sowie Eindecken eines Dachs mit Dachpappe. Schwierige Arbeiten sind dagegen grundsätzlich Dichtungs- und Isolierarbeiten, Betonierungsarbeiten/Bewehrungsarbeiten, Estrich vor Fliesenverlegung, Abbruch- und Unterfangungsarbeiten, Drainagearbeiten, Schall- und Wärmeschutzisolierungen, Standfestigkeit des Bauvorhabens und der Baugrube, Winterfestigkeit eines Rohbaus, Bestandsschutz beim Umbau, Einbau von Fenstern, Außenputzarbeiten, Dehnungsfugenschnitte in Kenntnis einer darüber verlegten Fußbodenheizung, generell bei Sanierungs- und Mangelbeseitigungsarbeiten, Dichtigkeit von Glasdächern, Einweisung des Unternehmers bei Bitumendickbeschichtung, Abdichtung von Balkonen, Einbindetiefe bei Fundamenten, Verarbeitung neuer Baustoffe und vorgefertigter Bauteile.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Architekt hier keine Bauüberwachungspflichten hätte – er muss vielmehr auch hier, ggf. stichprobenartig, seiner Bauüberwachungspflicht nachkommen.
Rz. 89
Besondere Überwachungspflichten können dann entstehen, wenn dem Architekten bereits Informationen darüber vorliegen, dass ein Handwerker ungeeignet oder unzuverlässig ist. Gleiches gilt, wenn bereits während der Bauausführung unabhängig vom Schwierigkeitsgrad der Arbeiten Mängel erkennbar werden oder wenn die Planung und Bauüberwachung getrennt vergeben werden. Eine intensivere Objektüberwachung wird auch dann erforderlich, wenn keine ausreichende Detailplanung vorliegt.
Rz. 90
Die Überwachungspflicht des Architekten findet regelmäßig ihre Grenze da, wo Sonderfachleute tätig werden (jedoch bleibt es auch hier bei der Koordinierungspflicht) – vgl. dazu Rdn 86 oben –, wo Spezialkenntnisse der am Bau Beteiligten erforderlich sind oder besondere Fachkunde des Bauherrn vorliegt (zur besonderen Problematik der dabei regelmäßig entstehenden Thematik "Gesamtschuld" vgl. Rdn 107 ff.).