a) Örtliche/sachliche Zuständigkeit
Rz. 124
Vgl. hierzu Rdn 81.
b) Aktivlegitimation der Klägerseite
Rz. 125
Ist wie hier der Architektenvertrag ursprünglich zwischen einer dritten Partei und dem Beklagten geschlossen worden, bedarf es Ausführungen zu der Aktivlegitimation der Kläger. Hier sind die entsprechenden Gewährleistungsansprüche gemäß Abtretung durch den notariellen Kaufvertrag auf die Eheleute Z übergegangen. Die entsprechenden Ausführungen sind in die Klageschrift aufzunehmen. Zu prüfen wäre ggf., ob der Abtretung Hindernisse entgegenstehen können.
c) Verhältnis Schadensersatz zu anderen Mangelrechten, insbesondere Vorschuss
Rz. 126
Bei mangelhafter Leistung kann der Geschädigte grundsätzlich zwischen Rücktritt und Schadensersatz wählen. Der Rücktritt spielt regelmäßig praktisch keine Rolle, der Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB ist grundsätzlich auf Entschädigung in Geld gerichtet, weil eine Naturalrestitution einem Nachbesserungsanspruch gleichkäme. Ein Vorschussanspruch (§ 637 Abs. 3 BGB) besteht neben dem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB nicht. Dieser zunächst von der Rechtsprechung entwickelte und nunmehr gesetzlich geregelte Anspruch setzt grundsätzlich einen Nacherfüllungsanspruch voraus, der bei Planungsfehlern, die sich bereits im Bauwerk verkörpert haben, nicht mehr gegeben ist (vgl. hierzu Rdn 98). Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 22.2.2018 – VII ZR 46/17) ist keine fiktive Schadensberechnung auf Basis voraussichtlicher Mangelbeseitigungskosten mehr möglich (unter Verzicht auf Beseitigung). Stattdessen muss nun entweder Vorschuss eingeklagt oder die Differenz zwischen Vergütung für das Werk und Minderwert ermittelt werden; diese kann nach BGH geschätzt werden.
d) Umsatzsteuer
Rz. 127
Wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann Umsatzsteuer nur verlangt werden, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Um einen zweiten Prozess diesbezüglich zu vermeiden, muss die Schadensersatzklage daher mit einem Feststellungsantrag kombiniert werden – dies gilt insbesondere auch bei drohender Verjährung.
e) Feststellungsantrag
Rz. 128
Sind lediglich gutachterliche Stellungnahmen oder Kostenvoranschläge vorhanden, lässt sich der Schaden nicht abschließend beziffern. Ändert sich dies während des Prozesses, kann auf die Leistungsklage umgestellt werden.
f) Verjährung
Rz. 129
In der Klageschrift ist auf das Problem der Verjährung nicht eingegangen (vgl. dazu aber Musterklageerwiderung unter Rdn 120, Nr. 5). Dies ist bereits deswegen nicht tunlich, weil die Berufung auf die Verjährung eine echte Einrede ist, wenn auch in der Prozesspraxis von den Gerichten mehr und mehr dazu übergegangen wird, hierauf mehr oder minder deutlich hinzuweisen. Bereits im Vorfeld der Klage ist jedoch dieser Punkt selbstverständlich zu prüfen. Vorliegend ist zum einen nach dem Sachverhalt davon auszugehen, dass die fragliche Klausel im Architektenvertrag als vom Architekten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen würde. Als solche ist sie nach dem Urteil des BGH vom 15.4.2004 unwirksam. Darüber hinaus ist nach dem gleichen Urteil eine solche Klausel dahingehend auszulegen, dass die "Bezugsfertigkeit" jedenfalls so lange nicht vorliegt, als die als Zugang zu einer Einliegerwohnung vorgesehene Außentreppe noch nicht fertig gestellt ist. Ein Verjährungsbeginn kommt hier also gerade nicht mit Einzug der ersten Mieter im April 2017 in Betracht, auch wenn sich die Klageerwiderung wohl hierauf berufen müsste.