An das
Landgericht _________________________
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Klage
In Sachen
Architekturbüro _________________________
– Klägerin –
gegen
Firma _________________________, vertreten durch den Geschäftsführer _________________________,
– Beklagte –
wegen: Architektenhonorar
Streitwert: _________________________ EUR
Gerichtskosten in Höhe von _________________________ EUR in Anlage
zeige ich an, dass ich die Klägerin vertrete.
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich
Klage
gegen die Beklagte; im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:
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I. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.274,00 EUR nebst neun Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.3.2023 zu bezahlen. |
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II. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
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III. |
Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. |
Für den Fall der Säumnis der Beklagten wird bereits jetzt Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 1, Abs. 3 ZPO beantragt.
Begründung:
Die Klägerin macht restliches Architektenhonorar aus der Planung und Bauüberwachung einer Produktions- und Lagerhalle für die Beklagte geltend. Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Architektenvertrag.
I. Sachverhalt
1. Architektenvertrag und Honorarvereinbarung
Die Klägerin ist eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus den Architekten Herrn Dipl.-Ing. _________________________ und Frau Dipl.-Ing. _________________________. Herr Dipl.-Ing. _________________________ lernte den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn _________________________ zum Jahresbeginn 2021 kennen. Der Geschäftsführer der Beklagten war von einem Geschäftsfreund zu einem Bundesligaspiel in die Allianz-Arena in eine Loge eingeladen worden, die die Klägerin dort für den Geschäftsfreund des Geschäftsführers der Beklagten gestaltet hat. Der Geschäftsführer der Beklagten äußerte sich sofort begeistert über die Gestaltung der Loge und forderte Dipl.-Ing. _________________________ auf, ihm Informationsmaterial betreffend das Architekturbüro der Klägerin zuzusenden. In der Folgezeit kam es zu engeren Kontakten, bei denen der Geschäftsführer der Beklagten den Neubau einer Farbenproduktionshalle in Aussicht stellte und von diesem "erste Planungsvorschläge" für ein solches Vorhaben anforderte. Die Klägerin übersandte daraufhin im Februar/März 2021 erste Entwürfe sowie eine vorläufige Grobkalkulation betreffend die möglichen Baukosten.
Auf der Basis dieser Entwürfe schlossen die Klägerin sowie die Beklagte sodann am _________________________ einen schriftlichen Architektenvertrag auf der Basis eines Muster-Architektenvertrages, den die Kläger zur Verfügung stellten. (1)
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Beweis: |
Architektenvertrag vom _________________________, Anlage K 1 |
Der Vertrag enthält in § 1 die Regelungen zum Vertragsgegenstand, hier dem Neubau einer Farbenproduktionshalle. In § 3 des Vertrages sind die Leistungsphasen 1 bis 9 gem. § 15 HOAI aufgelistet, wobei die der Klägerin übertragenen Leistungsphasen angekreuzt sind. Daraus ergibt sich, dass der Klägerin hier die Leistungsphasen 1 bis 8 übertragen wurden. Ferner sind in § 4 des Vertrages Regelungen zur Honorierung der Klägerin enthalten. Demnach haben die Parteien dem Honorar die Zone III gem. §§ 5, 35 HOAI 2021 zugrunde gelegt und den Mittelsatz nach der Honorartafel des § 35 Abs. 1 HOAI 2021 gewählt. Darüber hinaus enthält der Vertrag in § _________________________ Regelungen gem. § 14 HOAI 2021 über die Erstattung von Nebenkosten.
Der Vertrag wurde in den Geschäftsräumen der Beklagten am _________________________ von den beiden Architekten sow...