Rz. 17
Grundsätzlich ist der Architektenvertrag nicht formbedürftig. Dies betrifft jedoch nur den Vertrag als solchen, nicht die Honorarvereinbarung. Gem. § 7 Abs. 6 HOAI 2009 bzw. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 bedarf jede von den Mindestsätzen der HOAI abweichende Honorarvereinbarung der Schriftform.
1. Formbedürftige Verträge
Rz. 18
In Ausnahmefällen ist jedoch bereits der Architektenvertrag formbedürftig. Zum einen betrifft dies Vorgaben des Kommunalrechts. In den Gemeinde-/Kreisordnungen und den Zweckverbandsgesetzen der einzelnen Länder finden sich materiell-rechtliche Regelungen zur Beschränkung der Vertretungsmacht der Gemeindeorgane. Grundsätzlich können sich Kommunen, sofern es sich nicht um "Geschäfte der laufende Verwaltung" handelt, nur schriftlich verpflichten. Regelmäßig ist neben der Unterschrift des Bürgermeisters/Gemeindedirektors unter Beifügung des entsprechenden Dienstsiegels und/oder der Amtsbezeichnung auch die Unterschrift eines weiteren Mitglieds des Gemeindevorstandes oder Ratsmitgliedes erforderlich. Da es sich bei den entsprechenden Vorschriften um landesrechtliche Vorschriften und nicht um gesetzliche Formvorschriften i.S.d. § 125 BGB handelt, waren Verträge, die unter Nichtbeachtung der entsprechenden Vorschriften geschlossen wurden, nach der bisherigen Rechtsprechung ggf. gem. § 177 BGB wegen Überschreitung der Vertretungsmacht schwebend unwirksam. Wurde der Vertrag nicht genehmigt, kam auch ein Anspruch aus § 179 Abs. 3 BGB gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht in Frage, wohl allerdings ein Schadensersatzanspruch. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH wird eine Gemeinde aufgrund der allumfassenden und unbeschränkten Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters hingegen auch dann vertraglich gebunden, wenn dieser ohne den erforderlichen Beschluss des Gemeinderats handelt. Ferner kann ein Vertrag nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann wirksam sein, wenn die Berufung auf die Verletzung der Formvorschriften durch die Kommune zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis für den Vertragspartner führen würde. Dies gilt auch, wenn davon auszugehen ist, dass das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes gebilligt hat.
Rz. 19
Wird der Architektenvertrag mit kirchlichen Institutionen geschlossen, müssen entsprechende kirchenrechtliche Vorschriften aus dem katholischen Landeskirchenrecht bzw. dem evangelischen Kirchenrecht beachtet werden. Hier ist umstritten, ob es sich um Formvorschriften i.S.d. § 125 BGB handelt. Richtigerweise gilt § 125 BGB aber nur für bundesrechtliche Vorschriften, sodass die Verträge gem. § 179 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam sind.
2. Preisrechtliche Formerfordernisse nach HOAI 2013 und 2021
Rz. 20
Zu den preisrechtlichen Formerfordernissen nach HOAI 2013 vgl. die Vorauflage (3. Aufl. 2018, § 5 Rdn 20 ff.).
Rz. 21
§ 7 HOAI 2021 hat jedoch wesentliche Änderungen gegenüber der HOAI 2013 gebracht. Auslöser dafür war die Entscheidung des EuGH v. 4.7.2019, wonach die Beibehaltung von verbindlichen Honoraren für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen die sog. Dienstleistungsrichtlinie verstoße.
Rz. 22
§ 7 Abs. 1 und 2 HOAI 2021 regeln nunmehr:
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Die bisherigen Abs. 2–6 HOAI 2013 sind weggefallen. Außerhalb der HOAI ist auch jetzt eine Honorarvereinbarung ohne Einschränkungen in zeitlicher oder formaler Hinsicht möglich. Der Entfall des damaligen Abs. 3 ist logisch, weil nunmehr auch ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls der heute als Basishonorarsatz genannte frühere Mindestsatz unterschritten werden kann. § 7 Abs. 1 HOAI 2021 regelt nunmehr eine neue Fiktion des Basishonorarsatzes (Abs. 1 S. 2). |
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§ 7 HOAI 2021 enthält nur noch den Basishonorarsatz und einen oberen Satz als Orientierungswert und ersetzt das Schriftformerfordernis durch die Textform. |
Rz. 23
Textform meint die in § 126b BGB geregelte Form. Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeb...