Rz. 46

Wird der Vertrag durch Kündigung vorzeitig beendet, so kann der Auftragnehmer sein Honorar sogleich nach der Kündigung in Rechnung stellen.[115] Wird der Architektenvertrag gekündigt, muss jedoch der Architekt seine Rechnung im Regelfall zwingend zweigeteilt aufstellen. Dabei müssen die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen getrennt werden und bei den nicht erbrachten Leistungen ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb abgezogen werden. Klauseln, die die ersparten Aufwendungen pauschalieren, sind, sofern sie nicht den Nachweis einer geringeren Ersparnis oder die Anrechnung eines anderweitigen Erwerbs vorsehen, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 lit. b, Nr. 7 BGB unwirksam.[116]

 

Rz. 47

Wichtige Hinweise zur konkreten Abrechnung nach Kündigung ergeben sich aus dem Urteil des BGH vom 28.10.1999.[117] Danach ist bei den Sachkosten zwischen allgemeinen Fixkosten und projektbezogenen Sachkosten zu unterscheiden und ggf. eine an den Erfahrungswerten orientierte Gesamtpauschale anzusetzen. Ferner sind eingesparte Personalkosten zu ermitteln, wobei ggf. freie Mitarbeiter und Subunternehmer nach der konkreten vertragsspezifischen Vereinbarung abgerechnet werden müssen. Nimmt der Architekt einen anderen Auftrag an, den er ohne Kündigung nicht hätte annehmen können, ist dies ebenso eine Frage des anderweitigen Erwerbs wie die Freisetzung von Mitarbeitern aufgrund der Kündigung für andere Projekte. Maßgeblich bleibt auch bei der Kündigung für die Berechnung des Honorars diejenige Kostenermittlungsart, die der jeweiligen Leistungsphase zur Zeit der Kündigung entspricht.

[115] BGH v. 19.6.1986 – VII ZR 221/85 – BauR 1986, 569 = ZfBR 1986, 232 = NJW-RR 1986, 1279.
[116] BGH v. 10.10.1096 – VII ZR 250/94 – BauR 1997, 156 = NJW 1997, 259. Vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf v. 30.4.2002 – 23 U 182/01 – NZBau 2002, 686.

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