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Die Aufklärung muss durch einen Arzt durchgeführt werden.[161] Grundsätzlich muss jeder Arzt über den von ihm durchzuführenden Behandlungsschritt selber aufklären und kann sich nicht auf die Aufklärung anderer verlassen.[162] So hat z.B. der Anästhesist ggf. auf die Narkoserisiken hinzuweisen, der Strahlentherapeut auf das Risiko der Bestrahlung usw. Im heutigen arbeitsteiligen Klinikbetrieb ist es allerdings häufig unumgänglich, die Aufklärung auf einen nachgeordneten Arzt zu übertragen. Dies entlastet die Verantwortlichen aber nicht von einer adäquaten Selbstbestimmungsaufklärung. Die Aufklärung kann vom Behandelnden selbst oder von einer Person durchgeführt werden, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Der Aufklärende muss gerade auch bei relativen Operationsindikationen über die Details des Eingriffs Bescheid wissen.[163]

[161] Zur Verantwortlichkeit des aufklärenden Arztes: BGH v. 21.10.2014 – VI ZR 14/14, GesR 2015, 23.
[162] Zur ausnahmsweise angenommenen Zulässigkeit der Delegation von Aufklärungsgesprächen: BGH GesR 2007, 108.

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