Rz. 106

Vertreter wie z.B. Urlaubsvertreter eines Praxisinhabers handeln in der Regel für den Praxisinhaber und schließen keinen eigenen Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Insofern ist der Vertreter Erfüllungsgehilfe des Praxisinhabers.[265] Niedergelassene Ärzte haften für den Vertreter im Notfalldienst, weil dieser als Verrichtungsgehilfe anzusehen ist.

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