Rz. 67
Grundsätzlich haben die Erben eines verstorbenen Patienten ein Einsichtsrecht in die diesen betreffenden Behandlungsunterlagen (§ 630g Abs. 3 BGB), sofern nicht erkennbar der Wille des Verstorbenen entgegensteht,[216] so z.B. wenn nächste Angehörige eines Verstorbenen einen möglichen Behandlungsfehler aufdecken wollen. Ansonsten gilt die Schweigepflicht über den Tod hinaus, auch gegenüber Erben. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht muss bestehen und kundgetan werden.[217] Ebenso muss die Erbenstellung nachgewiesen werden.
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