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Grundsätzlich haben die Erben eines verstorbenen Patienten ein Einsichtsrecht in die diesen betreffenden Behandlungsunterlagen (§ 630g Abs. 3 BGB), sofern nicht erkennbar der Wille des Verstorbenen entgegensteht,[216] so z.B. wenn nächste Angehörige eines Verstorbenen einen möglichen Behandlungsfehler aufdecken wollen. Ansonsten gilt die Schweigepflicht über den Tod hinaus, auch gegenüber Erben. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht muss bestehen und kundgetan werden.[217] Ebenso muss die Erbenstellung nachgewiesen werden.

[216] OLG München GesR 2009, 86: Anspruch des Erblassers auf Einsichtnahme kann gem. § 1922 BGB auf Erben übergehen, weil das Einsichtsrecht auch eine vermögensrechtliche Komponente beinhaltet. Dieser Anspruch der Erben kann aber nur zur Klärung von möglichen vermögensrechtlichen Ansprüchen, d.h. Arzthaftungsrechtansprüchen, geltend gemacht werden. Allerdings ist eine (mutmaßliche) Einwilligung des Verstorbenen in die Herausgabe notwendig, die der behandelnde Arzt einschätzen muss; § 630g Abs. 3 BGB; VG Freiburg v. 29.10.2015 – 6 K 2245/14, MedR 2017, 252; OLG Karlsruhe v. 14.8.2019 – 7 U 238/18.
[217] Frahm/Nixdorf, Rn 155.

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