Rz. 111

Nicht selten, insbesondere bei Großschäden, ist der Medizinschaden häufig noch in der Entwicklung begriffen und eine exakte Bezifferung kaum möglich. Gerade für diese Fälle hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Feststellungsantrag für Vergangenheit und Zukunft zulässig ist. Eine Bezifferung des Vergangenheitsschadens ist trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage zulässig, wenn der Schaden noch in der Entwicklung begriffen ist,[268] der Anspruch nur teilweise bezifferbar ist[269] oder unklar ist, ob ein Schaden zu erwarten ist.[270]

In aller Regel genügen ein Antrag auf Schmerzensgeld und ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, um sämtliche Ansprüche des Geschädigten aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem Eintritt der Verjährung zu schützen. Zusätzlich für die Vergangenheit einen Leistungsantrag zu stellen bedeutet im Ergebnis auch einen für den Mandanten unnötig höheren Streitwert. Zur Klärung des Haftungsgrunds und zur Verjährung zur Verjährungsunterbrechung muss ein solcher Leistungsantrag nicht gestellt werden.[271] Hier gilt: Der Anwalt hat im Zweifel den für den Mandanten günstigsten und sichersten Weg zu wählen.

[268] BGH MDR 1983, 1018; OLG Düsseldorf VersR 1988, 522; BGH v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17.
[269] BGH NJW 1984, 1552, 1554; OLG München v. 19.9.2013 – 1 U 2071/12, juris.
[270] BGH NJW 1984, 1554.

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