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Der Krankenhausträger hat Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit des Patienteneigentums zu garantieren. Hierzu hat er Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen.[136]

[136] OLG Karlsruhe NJW 1975, 597; BGH NJW 1990, 761; LG Bonn GesR 2013, 232.

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