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Jede Aufklärung muss grundsätzlich in "leicht verständlicher Umgangssprache“ in einem mündlichen Aufklärungsgespräch erfolgen und alle wichtigen Aspekte beinhalten.[168] Aufgrund eines solchen mündlichen Aufklärungsgesprächs sollte dann eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnet werden."

Ein Merkblatt kann und darf ein persönliches Gespräch nicht ersetzen. Der Arzt muss sich vergewissern, dass der Patient das Merkblatt gelesen und auch verstanden hat. Eine formularmäßige Freizeichnung reicht nicht. Risikoverharmlosungen in Merkblättern müssen korrigiert werden, dies kann ggf. handschriftlich am Rand gekennzeichnet werden. Nur ergänzend darf auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält.[169]

[168] Zur Aufklärung bei Sprachbarrieren wegen unterschiedlicher Nationalität, KG Berlin GesR 2009, 81; 2004, 409.
[169] § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB; zu den Beweislasten bei Aufklärungsmangel: Aufklärungsformular vs. persönliches Arzt-Patienten-Gespräch: OLG Hamm v. 9.11.2015 – I-3 U 68/15, GesR 2016, 220.

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