Rz. 28

Den Krankenhausträger trifft die Pflicht, den Chefarzt (Leitenden Arzt) hinsichtlich der diesem übertragenen Organisationsaufgaben zu überwachen, dessen Dienstaufgaben eindeutig festzulegen und seine Kompetenzbereiche abzugrenzen.[121] Auch die Organisation der Überwachung von Assistenzärzten durch gezielte Kontrollen, des Einsatzes von qualifiziertem Personal, ggf. je nach Erfahrungsstand und Qualifikation die Aufsicht durch einen Facharzt, gehört zu den Pflichten des Trägers. Der Krankenhausträger hat klare organisatorische Anweisungen für Einsatz, Anleitung und Kontrolle von Berufsanfängern zu erteilen. Er hat die Sicherheit des Behandlungsablaufs durch stringente Organisation zu gewährleisten.[122]

[121] BGH VersR 1979, 844; BGH NJW 1980, 1901 zur Fachaufsicht der Oberärzte.
[122] Informativ mit Rspr.-Nachw. Bergmann/Kienzle, S. 176 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge