Rz. 65

Der Patient hat gem. §§ 630g, 830 BGB ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Daneben gilt die allgemeine Vorschrift des § 810 BGB.[210] Der Patient hat das Recht, sich ggf. auf seine Kosten Fotokopien fertigen zu lassen.[211] Das gilt auch für die Herausgabe von Röntgen-, CT-, NMR-Befunden, ggf. in digitalisierter Form. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse braucht er dabei nicht darzulegen.[212] Dieses Einsichtsrecht geht so weit, dass der Patient auch Original-Röntgenaufnahmen zur Einsichtnahme verlangen kann, damit eine privatgutachterliche Beurteilung veranlasst werden kann.[213] In der Praxis wird das Einsichtsrecht des Patienten in die ihn betreffenden Krankenunterlagen nur noch in seltenen Fällen Probleme bereiten. Hin und wieder muss gleichwohl noch Herausgabeklage erhoben werden.

Ärzte sind verpflichtet, die Krankenunterlagen zehn Jahre bis nach Behandlungsabschluss aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen verlangt werden.[214]

Krankenhäuser lassen gelegentlich noch Krankenunterlagen mikroverfilmen. Lassen sich mikroverfilmte Krankenunterlagen nicht mehr einwandfrei reproduzieren, gehen eventuelle Beweisschwierigkeiten ausschließlich zu Lasten des Arztes bzw. Krankenhausträgers.[215]

[210] Laufs/Kern, § 56 Rn 1 ff.
[211] OLG Hamm GesR 2006, 569; LG Dortmund GesR 2003, 355.
[213] OLG München NJW 2001, 2806 f.; OLG München v. 6.12.2012 – 1 U 4005/12.
[215] Zöller, NJW 1993, 432.

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