Rz. 61

Der Arzt muss die ärztliche Behandlung in ihren wesentlichen Grundzügen dokumentieren. Die Behandlungsdokumentation stellt das zentrale Beweismittel im Arzthaftungsprozess dar. Sie ist als Urkundsbeweis anerkannt und einer glaubwürdigen ärztlichen Dokumentation soll der Tatrichter Glauben schenken.[197]

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