aa) Allgemeines
Rz. 52
Für die Arzthaftung kommt dem Schmerzensgeld besondere Bedeutung zu. Bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit wird im Allgemeinen auch die Person des Patienten immateriell geschädigt, z.B. durch die Erduldung von Schmerzen oder die Erleidung psychischer Unannehmlichkeiten. Diese Schäden können nur über ein Schmerzensgeld ausgeglichen werden, so dass die Forderung nach Schmerzensgeld auch eine zentrale Forderung des Arzthaftungsprozesses darstellt. Im Einzelnen ist auf allgemeine Ausführungen zum Schmerzensgeld, die auch außerhalb des Arzthaftungsrechts gelten, zu verweisen.
bb) Unbezifferter Schmerzensgeldantrag
Rz. 53
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Gericht nach freier Überzeugung gem. § 287 ZPO im Einzelfall festzustellen. Der Kläger ist nicht mehr dazu verpflichtet, einen Mindestbetrag oder eine Größenordnung anzugeben, so dass die Zulässigkeit einer Klage hiervon nicht berührt wird.[192]
cc) Teilschmerzensgeld
Rz. 54
Grundsätzlich ist das Schmerzensgeld nach dem Gesetz einheitlich zu bemessen.[193] Der Zuspruch eines Teilschmerzensgeldes kommt nur dann in Betracht, wenn der Umfang des derzeitigen Körperschadens feststeht, die zukünftige Entwicklung jedoch noch ungewiss ist und somit das Schmerzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden kann.[194] Nach der Rechtsprechung kann auch ein ziffernmäßig oder sonst wie individualisierbarer Teilbetrag Gegenstand einer Teilklage sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt. Das Teilschmerzensgeld muss lediglich abgrenzbar und eindeutig individualisierbar sein.[195] Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, grundsätzlich neben einem Leistungsantrag (Schmerzensgeld) auch noch Feststellungsklage (immaterielle Zukunftsschäden) zu erheben.[196]
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