Dr. Alexandra Jorzig, Ilse Dautert
aa) Allgemeines
Rz. 65
Der Patient hat gem. §§ 630g, 830 BGB ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Daneben gilt die allgemeine Vorschrift des § 810 BGB. Der Patient hat das Recht, sich ggf. auf seine Kosten Fotokopien fertigen zu lassen. Das gilt auch für die Herausgabe von Röntgen-, CT-, NMR-Befunden, ggf. in digitalisierter Form. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse braucht er dabei nicht darzulegen. Dieses Einsichtsrecht geht so weit, dass der Patient auch Original-Röntgenaufnahmen zur Einsichtnahme verlangen kann, damit eine privatgutachterliche Beurteilung veranlasst werden kann. In der Praxis wird das Einsichtsrecht des Patienten in die ihn betreffenden Krankenunterlagen nur noch in seltenen Fällen Probleme bereiten. Hin und wieder muss gleichwohl noch Herausgabeklage erhoben werden.
Ärzte sind verpflichtet, die Krankenunterlagen zehn Jahre bis nach Behandlungsabschluss aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen verlangt werden.
Krankenhäuser lassen gelegentlich noch Krankenunterlagen mikroverfilmen. Lassen sich mikroverfilmte Krankenunterlagen nicht mehr einwandfrei reproduzieren, gehen eventuelle Beweisschwierigkeiten ausschließlich zu Lasten des Arztes bzw. Krankenhausträgers.
bb) Sonderfälle
(1) Psychiatrische Dokumentation
Rz. 66
Die Einsichtnahme in psychiatrische Dokumentationen ist nur begrenzt möglich. Der BGH hat aus "therapeutischen" Gründen das Einsichtsrecht des Patienten in ihn betreffende psychiatrische Dokumentation eingeschränkt mit der Begründung, dass dieser dadurch ggf. gesundheitlichen Schaden nehmen könnte.
(2) Einsichtsrecht der Erben
Rz. 67
Grundsätzlich haben die Erben eines verstorbenen Patienten ein Einsichtsrecht in die diesen betreffenden Behandlungsunterlagen (§ 630g Abs. 3 BGB), sofern nicht erkennbar der Wille des Verstorbenen entgegensteht, so z.B. wenn nächste Angehörige eines Verstorbenen einen möglichen Behandlungsfehler aufdecken wollen. Ansonsten gilt die Schweigepflicht über den Tod hinaus, auch gegenüber Erben. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht muss bestehen und kundgetan werden. Ebenso muss die Erbenstellung nachgewiesen werden.
(3) Recht auf Auskunftseinholung über beteiligtes Personal
Rz. 68
Der Patient hat das Recht zu erfahren, welcher Arzt, welche Krankenschwester während des Behandlungszeitraums wann genau für seine Behandlung verantwortlich war. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften sowie genaue Dienstzeiten des von ihm bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Patienten eingesetzten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals mitzuteilen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, müsste Auskunftsklage erhoben werden. Dieser Umfang der Auskunftspflicht besteht grds. nicht, wenn dem Patienten eine umfassende Behandlungsdokumentation vorliegt und sein Auskunftsbegehren alleine der Beschaffung weiterer Beweismittel gegen den in Anspruch genommenem Krankenhauträger dienen soll. Ein Krankenhausträger ist im Rahmen eines Auskunftsbegehrens auch nicht verpflichtet, die privaten Adressen von dem an der Behandlung beteiligten Personal herauszugeben, solange die betreffenden Personen noch im beklagten Krankenhaus tätig sind und daher eine Zustellung der Klage mittels Verwendung der Anschrift des Krankenhauses erfolgversprechend ist.