An das
Landgericht
_____
Klage
des _____ (Vorname, Nachname, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: _____
gegen
1) |
die Kliniken _____-GmbH, vertreten durch _____ |
– Beklagte zu 1) –
2) |
Herrn/Frau Dr. _____ (Vorname, Nachname), zu laden über die Beklagte zu 1) |
– Beklagter zu 2) –
wegen: Arzthaftung
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) und werden beantragen, wie folgt zu erkennen:
1. |
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen; |
2. |
es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte stationäre Behandlung ab dem _____ zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden. |
Vorläufiger Streitwert: _____ EUR
Begründung:
A. Einleitung
Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter stationärer Behandlung ab dem _____, insbesondere wegen fehlerhafter postoperativer Behandlung in Anspruch.
B. Haftungsgrund
I. Sachverhalt
II. Behandlungsrügen
Der Kläger wirft den Beklagten, insbesondere dem Beklagten zu 2), vor, trotz ansteigender Entzündungsparameter und zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustands keine weitergehende Differentialdiagnostik zwecks Abklärung der Ursache durchgeführt zu haben.
Beweis: Sachverständigengutachten _____
(Wird näher dargelegt.)
III. Ggf. Aufklärungsrügen
IV. Ursachenzusammenhang
Aufgrund unzureichender Differentialdiagnostik ist es bei dem Kläger zu einem schweren bleibenden Gesundheitsschaden gekommen _____. (Wird näher dargelegt.)
V. Schaden
Der Kläger hat einen bleibenden Gesundheitsschaden davongetragen _____ (Wird näher dargelegt.)
C. Haftungszuweisung
I. Vertragliche Haftung
Die Beklagte zu 1) haftet im Rahmen des sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrags als Vertragspartner des Klägers. Der Assistenzarzt Dr. A, der Beklagte zu 2), selbst ist nicht Vertragspartner geworden, sondern lediglich Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers, hier der Beklagte zu 1).
II. Deliktische Haftung
Der Beklagte zu 2) haftet deliktisch für seine eigenen Behandlungsfehler gem. § 253 BGB.
D. Haftungsumfang
I. Schmerzensgeld
II. Materieller Schaden
E. Prozessuales
(Rechtsanwalt)