Rz. 152

Wendet der Arzt mitwirkendes Verschulden des Patienten ein, so muss er dies auch vollumfänglich beweisen.[308] Dies bedeutet, dass sowohl das Fehlverhalten des Patienten bewiesen werden muss als auch die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den in Rede stehenden Gesundheitsnachteil. Wenn der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann, und zwar deshalb, weil der Patient durch schuldhaftes Verhalten den Heilerfolg vereitelt hat, dann verbleibt es bei der regelhaften Beweislastverteilung auf der Kausalitätsebene.[309] Es kommt also nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Allerdings gilt auch hier, dass dies von der Arztseite mit den Anforderungen des § 286 ZPO zu beweisen ist, denn der Arzt trägt die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

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