Rz. 153

Die Behandlungsseite trägt die Beweislast für die Aufklärung und Einwilligung des Patienten in einen Heileingriff.[310] Für beides gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. In diesem Zusammenhang reicht es allerdings auch aus, wenn nachgewiesen werden kann, wie die ständige Praxis bei Aufklärungsgesprächen ist.[311]

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