Rz. 146

Bei Einsatz unqualifizierten Personals kommen ebenfalls Beweiserleichterungen in Betracht. Die ärztliche Leistung muss grundsätzlich dem Facharztstandard entsprechen. Liegt eine Anfängeroperation zur Beurteilung vor, die zu einem Gesundheitsschaden des Patienten führte, so besteht die Vermutung, dass die unzureichende Qualifikation des Arztes hierfür ursächlich geworden ist:[297] Prinzipiell muss der Patient nachweisen, dass der Einsatz des Anfängers ein Fehler war.[298] Erst wenn die fehlende Qualifikation des ohne fachärztliche Aufsicht durch einen Facharzt eingesetzten Anfängers feststeht, greift die Vermutung, dass die fehlende Qualifikation sich in der Schädigung des Patienten ausgewirkt hat.[299]

[297] BGH NJW 1992, 1560; BGH NJW 1993, 2989, 2990; § 630h Abs. 4 BGB.
[298] BGH VersR 1985, 343; OLG Oldenburg VersR 1999, 192; OLG Düsseldorf v. 20.9.2007 – 8 U 161/06, juris.
[299] BGH VersR 1984, 60; BGH NJW 1985, 2193.

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